Politia Medica.

aberdurchBeysiandivndMitwürckung Göttlicher Mffe/Gesundheit/H<yr

vnd wohifarth widerfahren- idinäer. I. c. ^

§- 5 . In beschwerlichen Fallen vnd zustanden mitfürn Commu- niciren vnd zu Rath gehen . a]

a ] Auß vrsachen wie beym 4. §. diesestituls gemelt: vnnd jhm nicht Ein. bilden daß er alles verstehe/sondern eS soll ein CchimigusoderFeldscharer / wie D- Minderer I-a.sagt/so wohl als derFeld.Medicus felbsten Au ßziehen etwz zu. erfahren vnd zulernen/dann die Künsteln keinen hochtrabenden Federhansen fallcn/sondernetnem gütigen/demütigen / freundtlichen/girtherßigen Mann/ nicht einem Stoltzierer/vonBilligkeuwegm gebühren: vnnd mag man mitae. meinem Rath fort kommen vnd viel gues schaffen/da hergegen andere vnter den Chirurgis sich öffentlich verlauten lassen / als ob die Medici nichts vmb die Wundtarlrney wüsten/oder auff die Chiiurgiam sich nichts verstünden. Sol, cfce aussgeblasseneLeut kommen mirfür/wie sie einAlttrpKilosopku-r beschreib,/ -alsersi)richt:R>e5 quidem inane«spiritus distendir.ftultosa. opinio dastsi-

DerWindtblästauffBalgvnd Ballon/

Den Narren ab'r sein eygner Wohn.

§.6. SichmitbequemengewiffenArßneycnstetsvnd inanua- famerquantitat versehen. a]

a ] Damit der Feld.Barbierer neben einem guten Gewissen/Ehr darvon rrag/vnd dem Patienten geholffen werde / ist beydes vonnochen / das er mit - nothwendigen Instrumenten vnd Arzneyenverseheirsen / vnddann/daßer deren nach genügen habe / derwegeneranOrthenvndEndendaguteApokhe. cken oder Materialisten zufinden/sich damit previamiren oder versehen solle.

T I t v l v s X.

Von dmOculificn/Bruch-vnd Stttnschnetdrm/rc. §.i. z - ^ Je Oeulisten oder Augenartzte/Bruch-vnd Slemschnei- der oderSchnütartztt/so wohl snheimrsche aksFrembde/so 0*^5 in vnd aufferhalbder Iahrmarckten anzukommen pflege/ sollenjhreKünsterechtschaffenvndvollkömmlichgelernethaben'/jhrer i xraÄic halben/wann sie sich deren an einem Orth gebrauchen wollen/ t bey der -Obrigkeit dcffelöen/cder dero verordneten ansuchen / vnd ihrem x bescheydtfolge leisten, a].

a] FranckfurmApothecker OrdnungM io.§. !. Diese sollen voral»

T tj lendin,