Politia Medica. f
r .y Patient sein vmrawen gegen dem dedico vermehreDann weiln die Kranck.
Heuen von der Sünde herrührsn/vnd derjenige so wieder feinenSchöpffer süm ^! Diget/dem Artzt in die Hände fallen muß wie Sprach am z 8 c. sagt / die Sünde
>> aber nir vergeben werden/cs thue der Panem denn Büß / so ist solche vorallen
J : < dingen vonnöthen/auffdaß dem Klanckennichtetwasargerswiderfahre Ioh^
.1? ^.vers-l^SolcheSwirdattchlnGelsil.odet Päbstl.Rechten erfordert c.cnm in- u\*' firmi tas,i$.ext. dc poenitenr. Doch soll der Ecdicus solches alles Mit guter
Manier vnd also vor.vnd anbringen/das der Panenrntcht erschrecke/ vnnd den Hierdurch vervrsachkenmorbum auimisampldemmorbocorporisgröffervn böser mache. d. c.enrn infirmiras.
§.; . Soll sich keiner Abergläubischen oder anderer verbokkenen/
? -' sondern wahren natürlichen Mitteln/vnd dieser zwar zu rechter zeit ge-
brauchen- a
a ] Abergläubische Mitnlbrauchen / laufftder Gottesforcht / deren ■i'- (wie obgemelte) ein Medicus ergeben seyn soll/schnurstracks zuwieder / vnnd
können zusammen nicht bestehen..
§. 6. Auch keinem Patienten der gefährlich kranck einige ver- . suche ^leäicinchaß;st/cine solche geben/ an welcher Er selbst Zweiffelt/
- . ¥ ob sie auch eygcntlich dem Patienten ersprießlich seyn werde oder nicht/ r. wf. bevorab wann sie starcker x>ur§ierencier klafft oder sousten gefährlich . zubrauchen.
Innoc&Io.de Ana. in c.manos. dicunt quodnon,alias pecGant:quia' melius est relinquere hominem in manuCrea toris quam ipsum exponere du- , bit-abili Medicinaz.Fr. Ripa, de rem. ad cur.pest.c.8.
§v 7 . Jngieichem soll er sieh ernstlich hüttii einige lebendige . ?‘v Frucht in Mutterleib zuiödtcn ) a oder vor rechter gebührlicher zeit \&k. auß zutreiben. b
a ] So jemand einem Weibsbildt/dmch bezwäng / Essen oder Trincken/ ein lebendig Kmdt abtreibk/werauch ein Mann oder Weib vnftuchlbar macht/ so solch vbel fürseylicher vnd boßhafftiger weise beschicht/soll der Mann mit dem SchwerdtalSem Todtschkager/vnd die Fraw / sosie es auch an ihr selbst theie/ 1^ errranckt/odersonftzumTodrgestrafftwerdem K. Laroli V. Peinl. Halßg. .''Ä Ord.arr.izz.
b ]' So ein Kmd/daß noch nicht lebendig were / von einem Weibsbtlde .,>m getrieben würde/foüen die Vrcheiker der Straffhalben / bey denRechtsversten» '' M dtgen/oder sonst wir zuendt dieser Ordnung gemelt/RathSpsiegen-ibidom.
§ 8. Sktne g«ntze Cui soll ins gemem dahin genchlek seyn / vaß
A ist ik