4 D.Lud-vonHörnigk.

cheV"gclt»»g/ b / den Armen aber vmb Christlicher liebe vnd Gottes willen c rathen vndhelssen / vttttd hierrnnen nichrs was der Patienten Nothurfft/ heylvnd wohlfarth crforderk/au jhm erwindcn lassen, d

a ] FranckfnmscbeApotheckelOrdnungz. Vndebcnsolches Ist die rechttprotession eines Medici,«^ sey gute Gesundheit zuerhalten oder die verlohrne wiederzubringen wie §. i. dieseSTuulS mit mehrem angedeutet wor­den. Ein Medicus aber der Nachlässig ist / soll billich vngestrafft nicht bleiben/ bevorabwanneineBoßheitdarhinterstecket/kr. 8 .ipa^. 7 .ro.äeK.em. adLur. pett. vnd er einen Vorsatz zu schaden gehabt hette/welcheS daher abzunehmen / r° Wann er wissentlich widerwertige/Falsche vnd Schädliche Artzneyen Ordini- rer r.Wann er den Patienten zu Nothwendiger zeit nit besucht da er doch wohl geköndthette.AuZ.inl.necestarios f. §.lin.ibivel. b ^ SiNtemahl wie tue. am i o. stehr/ein Arbeiter seims lohns werth/vn eben so wenig brsugtist deßHeyi, /^^NgmGrabsvergebenSznhütenalse.n anderer/auch ist Artzneyen sein Acker vndPflug. c ] Dannbeyvem Medico soll daß geld nicht mehr gelten / als deßBresthassten/kranckenNcchstenLeben c..nou laris 86.distim5i:.Vndgleich wieein Advocatdem Armen vergebens zu parrocinireu schuldigist / also ist auch ein Medicus denArmenvergebenszurachenschuldtg / H oft: & Panor. in c.l.cieoLlucl.thunsieanderS/so verbergensicjhres Herrn gelb in die Erden/ vnd hindern sich selbst an der Seeligkeit/wie Gregor. v.;cr das i f. cap.MatthLi schreibt. Necdebent Medici dedignari paupeiibus futcurrere quialaudabi- llusest obsequi tenuioribusquamturpiterseruiredimtibiisi. Archiatri 9'. C. de Professi&Med: lib:io. Lcc.ibilo.de Pl,i.dicir,quod cura pauperum ho­nestissima-,cura Diuitum spe praemii,omissis pauperibus, Medico turpissima

est.d] Dannfoein Artzkaußvnfleiß oder vngunst vnd doch vnvorsetzlichje« mand mit seiner ArtzNeytödret/ erfinde sich dann durch die Gelärchevnd Vcr, ständrgederArtzneii / daßerdieArtznen leichtfertig vnndverwegentlich Miß« braucht / oder sich vngegründetervnzuläßlicherArtzneydiejhmnichtgeziime^ hat/vnterstandiNvnddamttememzumTodtvrsach gegeben / der soll nach ge« sialtvnnd Gelegenheit drrsachenvndnachrakhderverstandigen gestrasstwer, den: Vnv m diesem fall soll allermeist Achtung gehabt werde auff leichtfertige Leut die sich der Aryney vnterstehen vnd die mit keinem Grund gelernethaben. Hene aber ein Artzt solche Todkung willkglich gechan/so were er als ein fürfitzlü cherMZrderzustraffen.K.Garoh V.P.H.O.arr. izg,

- §- 4. Vnd wekln an GorttsftZ.cn allesgelcgcn/fo soll er schul­dig seyn/ftine Patienten zur Gottesfurcht/Gebrauch deß H. Abend­mahls vnd Bcruffung deß Seelsorgers/rc. zuuermahnen- a

a ] Damitdie Cureinen desto GlücklichernAußganggewimrevndder

Patient.