Politia Medica. 179

<gtn mehr/vnd zwarbillich / dann <ln Christ kann mit gutem Gewissen in seiner oder der seinigen Kranckheiten einen Judenaryuiicht brauchen/bevorab/rvann er Christliche DocroreS vnd Arythaben kan.

1. Weiln es wider Gottes befehl/dann 1. Corinrh. f. steht: mit den Läste. rernhabenichlzufchaffen.r. ikellsl.Wir gebieten euch aber lieber Bruder in dem Nahmen vnsers Herrn Jesu Christi/das ihr euch entziehet vom allem Bruder der da vnordemlich wandelk/vnd nicht nach derSaßung die er von vns empfangen har/fo aber jemandAichr gehorsam istionftrm Wore/Len zeichnet an durch einen Brieff/vnd habtnichtS mit jhmznschaffen. Tit.am z. Einen keym, fchen Menschen meyde r.Joh. Sojemand zu euch kompt/vnd bringet diese (die Chrtstlichejlehre nicht/den nehmet nicht zuhause / vnd grüsset ihn auch nicht/ dann wer ihn grusset/der macht sich rheilhafftig seimr bösen wercken/re.

2. Wettn wir eine außtruckllche Nachrichrnng/wie mans in Kranckhei. ten hallen soll/Jacob. 5.-c^-p. Ist jemand Kranck / der ruffe zu sich die Ehesten von der Gemein/laffe sie vber sich beten / vnd salben mit Oelim Nahmen deß Herrn / das ist: Beydes Geistlich vnd Leibliche Mittelsollen im Nahmen deß Herrn/s öerHeyligenDreyfaltigkelt)gibrar?chtwerben/nungeschicht ja daß bey keinem Juden ÄM.

We.ln es den Hnligen Kirchenlehrern vnd Geistlichem Recht zuwi.- dLr/dannalsoschreibtderH.^uguliinu5in5xn.3Ljpo1Iencium: Nullus azy- maludaeorum manducet aut cum eis habitet , aut aliquem eoruminfuisin- firmitatibusvocet,autMedicinamabeisaccipiat , autcum eis inbalneo la­vet,si veto quisquam hocfeceriuSi Laictts,excommunicetur,si plebanus. su­spendatur. &cc. Das ist.'Niemandk soll mit Juden essen noch vnter ihnen woh, nen/noch jrer einigen in Schwachheiten zu sich brruffen/noch Aryney von jhne brauchen/noch mitjhnen Baden/im fall aberjemand hierwrder handelte / der« selbe soll/wann er ein Laye/von der Christlichen Gemein außgeschiossen/so er a, berein Geistlicher / seines AmplSentsetzetwetten / a-Nullus^g. qu^st.in Epigraph.

4. Weiln eS wider die Kayferliche vnd Weltlich-Rechte / wieexl.i.L

de Decret. ab ord. faciend. &: l.i.ff. de variis & extra ord. cogn. & 1. fin. C.dc Iudaeis & 1. ?.C de profess. & ^led. füglich geschlossen werken kann.

5. Weilneswiderdeß H.Reichs.Abschiebt so im Jahr Christi If;o. 1548. vnd »551.ru Auspurg auffgerichtet / so dann auch wider die Peinliche Halß. GerichtSOrdnung Keyser Caroli Quinti Aktie j $4. ist.

6. Weiln es die vornembste ^Ke^1og^,^uritte^ vnd andere gelahrteLene (diedoch kein privat-intersse darbey haben)fnr vnre.chthalten.

7 . Weilneinemjeden Christen wissend ist/was massenein JudeJesum

3 ij Christum/