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17 * D.Lud.vonHörnigk

sllc/ SicscmwHüiffe begehre» / vor künffügcr Schwachheit rühmlich prLlervire, vnnd von der gcgenwcrtrgcn er rette r So finden sich doch nichts dcstowcniger solche beruffsvcrgcsscne liederliche Leut/ welche dre- stö nicht bedencken/ sonder n (eben als wann sie wohl befugt mtml oder die ArtzneMnstgnugfam erlernet hetten) chrcs Gefallens einem vnnd anderm zu rathen vnd zuhelffen/sich erkühnen/ welches aber an keinem L>tthgelilten/noch geduldet/sondern ernstlich gestrafftewerden soll. a]

a] I. illicitas! §. £.fF.deofF.praef.I.8,fF.aclL. A quil.^ 25 <(tc{>C* 54 » Artlcnl Keyser Carls deß Mufften Peinliche Halßgerichts Ordnung/ in web ^chem außtrückiich versehen/daß ein jeglicheObrigkeit/allermeist auffdieLeilk die fich der Artzney verstehen / vnnd die mit keinem Grundt gtkrner haben / gme Achmngvnd fieissiges An ffsehen haben soll. Derohalben die Römer niemand ohneProb vnd offentlichtSZeugnußfüreinen Medicum halten vnd zr,lassen wollen.!. 6. §. sed& reprobari. E de excusat. 1.11. §. 15*ff. de munerib.OHN^ Zweiffel/ weiln jhuendaS alte Sprichwort wohlbekandt gewesen/ Medicum & stultum se quilibet potest appellare, das ist : Ein jeglicher kan stch leichtlich fürcinen Aryt vnd für einen Narren außgeben. kran. Ripa c. y.de remed. ad Curand.pest.Summar.io. Welchem auch noch heut zu Tag viel Chm'.vnd Fürstl. Höfe/sampt den vomembstenReichsstatkeu/als: Nürnberg/Straß* bmg>Vlm/rc.rühmlich nachfolgen. Derohalben diejenigezu mercken/welche allerley Stümpelärtzten freyen Paß lassen/ vndidionscherArtnach/ sich vber frembde/ja offkgantz vngereumbde Ding verwundern / die gebräuchliche aber verachten/eben wielbucidides vber seine Bürger kiaget/ daß sie Conceropro- res seyen / Vsitatarum& fervi absurdarum rerum, das ist: Verächter der ge­wöhnlichen oder gebräuchlichen / vnnd 'eibrygene Knechte der vrr gewöhnlichem vnnüizen Dingen.

Iu solche Aunfftgehsreunun dem A.B.C. nach anfänglich: Aste Werber/jaauch Junge / deren jene wegen jhree Alters / diese aber außIürwiH/ insonderheit / wann sicetwandm Kindbeuerinnen oder ' Krancken warken/pficgcn/vnd drenen sollcn/jhnen groffeWrstenschafft von stattlichen Artznepmittcln einbilden / vnnd den Krankten vor­schlagen. a J

a] Ehur.MayNtzischeApotheckerOrdnung §.4.e.i.SpeymscheOrör

nung derAporhecken tit.7. §.i. Was ehrbare vnd gutrhätige Weibspersonen belangt/die den DürfftigengebrMwte Wasser/auch gesottene Tränck/Säfft/' Latwergen/eingemachteFmchte/vnddergleichen auß wohlmeinendem mitlei-- Dm vnd ohne Bezahlung mir zutheilen xffegen/seynd alhier nicht gemeinet / be,

dörffen: