Ko D. Lud.vonHörnigk

osLcfor matlon zuguter Gesundheit cap. io. Dieser §. gehöret sonfien neben dm zwey nechstsolgenden/auch in den Ammen gij&f/Lonicexus d.l.c.^.

. §«.io» So aber eme Amme auß Ehrgertz oder Nepdsich teschwe- m würde/ander e zu begeren oder fordern zulaffen/vnnd folgende einige Verwahrlosung darauß erfolgete/solldicselbige Amme in die Straff der-Obrigkeit verfallen seyn. a]

a^l).l.oniceru§ibid.Ehrgeitz vnd Reydtregiretgemeiniglichbey diesem sexui mehrals bey andern/dammb diese vrsachen dievorderste vnd vomehmbste jederzeit zu seyn pflegen.

- §.2.i. Im fall auch die andere begme oder erforderte Amme zu der ersten zukommen vnd bcystandt zuthun auß Neydi / Muehwillen oder Ehrgciß sich wegern würde / vnnddarauffeinVnfallsich begebe/ soll die erste Amme/so fern man erkennen kann/ daß fk jhren möglichen fleiß gethan vn nichts gebührliche vmerlaffen/odereinige Verfaumnus oder Verwahrlosung durch sie geschehen/entfchuldigck seyn/die andere aber jhree Vngehorsams vnd vergessenen Eydkepflichten halben } nach gefallen der Obrigkeit gestrafft werden- a]

a] D. Adam.Lonicerusibidem. *

. §»2.2» Were es aber fach daß eine Amme bey einer Gebahrenden ^chon verhaffm vnd niedergesessen wcre/vndderowegennit abkommen köndre/soll man nach verständigen Weibern / so der Ammen oder den andern gefällig seynd/trachten r Wicwohl/wann schon die Amme er­scheinen köndte/dennoch erfahrne Weibspersonen darzu erfordert wer­den mögen. a]

a] D. Adam. Lonicerus ibidem. Abundans cautela non nocet.

' §.rz. Wann NUN die Ammen oder auch andere Werber in ge­fährlichen Fällen zusammen kommen / soll die erste Amme den andern alle Gelegenheit/wic esvmb die Frucht stehe V vnd was sie für rathfam achie/anzergen / damit die andere solches vernehmen vnd bedencken. a ]

a] D.Adam.Lonicerus ibidem.

» §. 2.4. Hergegen sollen die anderedie Gelegenheit selbsten darbcy Mch erforschcn/jhren besten rath mitheilen/ vnnd keine auß Vngunst o- Her Haß ichtwas verhehlen/ sondern einmütiglichChnstliche trewvnd

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