D.Lud.vontzömigk

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Titvlvs XIV.

Von den Obristen^arronen^geschwomenWeibern

oder Beepdigten Frawen.

§.u ist gar Nothwendig daß etliche besondere vornehme/

^A^EHrbare/ Verständige / Alte Matronen oder Frawen von a

V^Lbrigkeitwegen / ober die AmmenalöDbristen erwöhlet/ ^ geordnet vnnd geschtt / 2 auch durch Handgelöbnus oder wohlgar '> durch einen leiblichen Eyd verbunden werden.

a] D. Adamus Lonicerusfo seiner Hebammen Reformation c. l.

§. L. Solche sollen von den Ammen in allen schweren zufälligen ;

Sachen deßgleichen in allcrhandt Anordnungen vnnd Irrungen so C;

vnterdenenfürfallenmöchten/ersucht/vndvonjhnenals jhre Lbristen- erkennet werden. a] ,

a] D. Adam.Lonicerusibid.

§. z. Ebenmassig sollen sie die Ammen wo einige Klage kompt/ ^ fürfordern/anhören/ vndjhnen nach Gelegenheit einreden / vndbericht ^ geben- a]

a] D.Adam.Lonicerusibidem«.

§.4. Von diesen Dbristinen sollen alle Ammen ehe sie zu Am­men angenommen werden/jhres Lebeno/Wandels vnd Geschickiichkeit halben verhöret/versucht / vnnd dessen alles bey der Dbrigkeit von jhnen ein vollkommenes Jeugnus angebracht werden, a ]

a] D. Adam.J-onicerusl.c.

§.5. Bey denen Gebährenden Frawen sollen sie/wann siezu sol­chen erbekten werden/ auffalle actiones wit> Verrichtungen der Am­men gute Achtung geben/ vnnd mit fleiß dahin sehen / daßnichts/was ;

von Mthen/vneerlaffen/noch die Gebührende zu sehr getrieben / vnnd w

also Gefährlichen vbereylet werde, a^

2 ^ Vmb dieser Principal Vrsachen wlAen/ werden die Geschworne ge- «reinlich -u den Gebährmden geruffen.

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Titv.