D.Lud.vontzömigk
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Titvlvs XIV.
Von den Obristen^arronen^geschwomenWeibern
oder Beepdigten Frawen.
§.u ist gar Nothwendig daß etliche besondere vornehme/
^A^EHrbare/ Verständige / Alte Matronen oder Frawen von a
V^Lbrigkeitwegen / ober die AmmenalöDbristen erwöhlet/ ^ geordnet vnnd geschtt / 2 auch durch Handgelöbnus oder wohlgar '> durch einen leiblichen Eyd verbunden werden.
a] D. Adamus Lonicerusfo seiner Hebammen Reformation c. l.
§. L. Solche sollen von den Ammen in allen schweren zufälligen ;
Sachen deßgleichen in allcrhandt Anordnungen vnnd Irrungen so C;
vnterdenenfürfallenmöchten/ersucht/vndvonjhnenals jhre Lbristen- erkennet werden. a] ,
a] D. Adam.Lonicerusibid.
§. z. Ebenmassig sollen sie die Ammen wo einige Klage kompt/ ^ fürfordern/anhören/ vndjhnen nach Gelegenheit einreden / vndbericht ^ geben- a]
a] D.Adam.Lonicerusibidem«.
§.4. Von diesen Dbristinen sollen alle Ammen ehe sie zu Ammen angenommen werden/jhres Lebeno/Wandels vnd Geschickiichkeit halben verhöret/versucht / vnnd dessen alles bey der Dbrigkeit von jhnen ein vollkommenes Jeugnus angebracht werden, a ]
a] D. Adam.J-onicerusl.c.
§.5. Bey denen Gebährenden Frawen sollen sie/wann siezu solchen erbekten werden/ auffalle actiones wit> Verrichtungen der Ammen gute Achtung geben/ vnnd mit fleiß dahin sehen / daßnichts/was ;
von Mthen/vneerlaffen/noch die Gebührende zu sehr getrieben / vnnd w
also Gefährlichen vbereylet werde, a^
2 ^ Vmb dieser Principal Vrsachen wlAen/ werden die Geschworne ge- «reinlich -u den Gebährmden geruffen.
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Titv.