Pbima Medica., ' X41

führlicheMineralischc/Paracelsische stück / afeto Extractam Spe- GirumDiambrx,o6crl-audanum Opiatum>Turbi.th Minerale, Mercurium praecipitatum,Sublimatum ( er f^ fublimiretnncei! wolle) Antimonium ( sey rohe oder prLparirer)DNd andere derglei- chen stück nach jhrem Wohlgefallen 'ohn einiges bedencken/ reipeLk vnd vnterschcid/ohne vorwissen eines Medici einzugeben, a]

a] Chur.Mayntzifche Ernewtktt Ordnung der Apothecken cap. 8. tz. r^ Speyr.Ayoth-Ord.ibid. Diejenige Barbterer fohierwiderhandlen / feind bil. lrch für leichtfertige Meuckelmördische Gesellen zuhalten/vnd ohne ernste Be-- straffungnichtpaffiren zulassen.

§.8. Wofern McdicivndWundtartzk zusammen beruffen wer- den/vnd sie darauffbeydes den Patienten vnd Fall bestchtiget / sollen sie nicht stracks vnd in anhören besagtes Patienten oder deren so vmb ihn ü ftynd / sondern absonderlich in einem besondern Gemach zusammm kommen/miteinander Confultiren, vnd einer deß andern Meynung hören / vnnd so der Medici den C hirurgum oder Wundtartzt eines .. ^ bessern zuberichttn oder auch/wann vielleicht etwas vorlieffe/darbey der

C hirurg.us seinerErfahrenheitnach/Erinnerung zuthun heite/solches "V alles mrt gebührlicher Bescheidenheit einander fürhalten vnd bereden/

' folgend- Emhelliglich der Lurarion schluß machen/vnd diedurarion

> \ bcsiellen/darbey auchaller harten Work Verkleinerung 7 3 ußfragmfr

vnd dergleichen steh enthalten, a]

sHFürstlichrHtss!scheCasselischeMeäicinal-Ordnung.e.6.

§.9. Ihnen Wundachken vnd Barbiemn soll sonsten vergönn r ,net seyn vnd zugelassen werden in Französischen Schaden / Vetwun-

Bungen vnd andern Gebrechen zu Abheylung der Schaden / Wuydeu vnd Stich/guch Heraußtreibungver Beulen vnd Geschwür / Noth- - »> 7 wendige Wundt-vnd iindtrünck vnd dergleichen zu ordnm vnnd zu-

;: gebrauchen/jedoch da der Schad gefahrlich/sollen sie mit eines Medier

' v Rath jederzeit handle«, a]

a] Chur.MayntzischeErnewttteApotKeckenOrdnunge.L.tz.r.Speyr.. Apoch.Ord.cz. §5.

§. 10. In tödlichen Wunden/Sttchen/Todtschlagen / Füllen; f*t vnd dergleichen/da sie die Gefahr zullkuridigen / KltMed er-Obrigkeit

S tz Wr zuverneh^