1*0 D^Lnd-vonHörnigk
Stich Schläge/Geschwütsten/Gcschwäre/offensSchäden/Brand/ Frantzoscn/Verruekungder Gelencke/Beinbrüch/Fälle/rc. a ]
a] Chur.Mayntzische Ernewerte Ordnung der Apocheckm §.r.c.S. FranckfurrerApochecker Ordnung Tit.A. H.L. Dann solche Dinge alle sollen sie nach genügen erlernethaben.
§.4. Wofern diese Schaden entweder sehr gross / oder sorgliche Zufälle darbey weren/deren sie nicht gnugsam verständig / sollen sie mrt Raht der Mz di corum handlen/ a ] doch diese Mt erst wannder Karch vorschoben/vnddiebestezeitzuhelffenverstrumet/zu Rathnehmen. b]
a^FranckfttttifcheApotHeLkcrOrdnung Tir.9.§.z.vn.ob schon manche« Meister ihm einbildet/er verstehe veuHandel genug/ so weiß er doch nit waS die innerliche Zufall erfordern/sondern hrerzu gehöret jemandt der die Griechische vnd Lateinische Medicos steiffig gelessen. Vnd obein L^irurZur schon verstau, diggenugwere/soistesjhm doch Reputirlicher/verankwortltchervnd nützlicher einem Medicum neben sich zuhaben/wan die Kranckheit von imporranrist. ChmfmfittcheMayntzische.ErnewmeQrdnungderApocheLkene.L.§.z.
§.5. In sorglichen Schwachheiten / als Apostemen oder Sey- tenstechen / Halßgefchwät en / hitzigen Fiebern * rochen Rühren / Gelbsüchten/rc. sollen sie ohne Vorwissen vnd Anordnungeines Medici keine Ader öffnen, a]
a] ChurWayNtzische Ernrwertt Apotheck. Ordnungl^. Speyr.Apo, check» Ordnung c.z.h.z. Dan daß Aderlässen in solchen fallen nit allemahl von, nöhten/vnd ob es schon vonnöchen/so gilt.es dach nir gleich welche Ader geöffnet rverde-Derowegen die ientge / welche meinen es fei; immer mit Aderlaffen.auß» gerlcht / fursichtiglich handlen jollen/dann daß Blut ist deß lebens schätz..
§.6. Eben sowenig sollen sie vrmsucht eines Medici Purgatior nen/BluttrerbendevnddenWeibern schädliche Medicamenta / Ely- stier/wieauch fthweiß-vnnd harntreibende Artzneyen so zur der Cur deß Menschen innerlich in Leib gchörm / verordnen / bereyten/oder bey- bringen, a^
a] AlledieftDinggehörenindie?lo 5 eMonein<s^lecjici,nitabereine^ Mundkartztes/oder Barbierers. Wer Verwegen sich eines mehrern als ihm ge» Lühret annimbr / ist billich für Fürwiytg zuhalten. Vide Franckfurttr Apo, rhecker Ordnung. Tit. 9. § .4. Speyr. Apoch,Ordnimg.c.z.§.i.
§- 7 - Insonderheit soll jhnen vetbottenseyndtesimckevnndGe-