Politia Medica. ^

wohl reinigen vnd saubern vnd so daran etwas Fanis vnnd vnckchltgSistsoL man das Mgehinweg schneiden /dama cli die Erden vnnd Lernn / darvon a-, wäschen/dann vffeinem Leinenkrrchimlufft lassen rrnckaen.

Die Blätter von den Standen vnnd Bäumen sollen im Anfang deß MayenS/wann sie noch Jung seyndr/emgekrnilct werden / als da sind Brom,

r>eerblätter/HMdbeerHlätkec/Aschbanmblätt<r/Weyden«vndEychblästervnnd

sind die öberstcn G»pss<l davon am allerbesien/tie soll man gleich wie die Kräu, rer im Lnssterncknen/vnd alle jchr wrder erftischen.

Die Violen vnd Blumen aller Gewächs sollen gesamler werden / wann sie wohl vnd recht auffg mgen sindt / darnach sollman sie vff saubern leinen Tüchern im Schatten rrucknen / vnd dann in Thannen oder Dosmbnchsen/ oderaberln-ergleichenSchachttlnattffhebtn /damitHresubNele kräfft desto baß erhalten werden/die sie sonst in Säcken bald verlieren.

Die Rosen die man dörren vnd vber jähr behalten will/sind besser so man sie samler ehe sie gar aussgangen stnd/d!e soll man auch in Thännen oder Dosen, schachteln oder Büchsen auffheben wie die Blumen.

Die Saamen sollen gesamlet werden - wann sie vollkommen zeitig sind- die soll man von den Stielen/Gtanb/oder anderer Vnreinigkeit saubern - vnd darnach in Büchsen an einem trncknenOrch da es nicht heiW/zunr gebrauch verwahren. Wormbsische Apochecker Ordnung §.r.;.& feqq.

§.17. Es soll kein Apotheckcr vnformliche recepc annehmen/ welche von den lenken so keinen Vcrsiandtdarvonhaben/ gemacht wer­den / sondern wannderer vnförmlichcn ^eoepren m dre Apolheckgc- brachtwerden/dieseibeeinem OoLvri znbeschen / vbet lieffern/ damit er (bevorab so erern Ordinari uzoderBestalter) Die Authores, es seyen ^atbimr'l Bader/Landiauffer oder Weiber oder andere/darum- bere­den könne. a]

a] Fürstliche Hessen,CaffelischeMeäicinal O rdnung are. <5. Daranff dieAporheckerPsiichrleisten/vnd beendiget werden sollen. Nürnberg. Apoch. Ord.§.ih.

§. 18. Wann ein^cceprmdieApocheckenkompt/ sollalobald Tag vnd Jahr/ auch wem es zuständig/darunter verzrichuet 3/ vnnv soesgeferkiget / wasessey/darauffgeschriebenwcrdem b Gleich- falö sollen die Apothecker die ^ecepc.welchevsnÄen OoÄoribu8 in die besondereBücher(deren sie an vielenDrthm in jeglicher Apothecken 1 eines zu haben pflegen) verzeichnet werden/für fleh selber behalten/ vnnd

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