Politia Medica.

fich zugleicherzeichen oder setzen lassen / daistnichtsgewiffers / dann das der MenschentwederallbereitmitdeFrantzosenbehaffteksiy/oderdochdersrlbeauff

daß allereheste zugewarre Habe/ wiewohl ihrer auch viel ohnedteselbige von jhne eingenommen vnd vbereyler werden/welche sich doch nachmahls durch andere offentlicheZeichen sehen lassen/alS die Geschwür vnd Blätterlem an allen Or. then deßLerbsssonachtetnen Mitteln fragen/nach fich/wosern nicht der gange Leibmtt dem Quecksilber zuvor wohl versehewworden / durch dieselbe vermibm lassen. Wann aber die Kranckheit nunmehr Alt worden/vnd eingewurgelr ist/ so erligt dem mehrenchetl die Begterdre zum Bcyschlaffen / die Mänge vnd böst Vnarr der zussällenimbt täglich zu / die Schmergen lassen im geringsten nichr nach/fondern bleiben an einem Orch steiffvnd beharrlich /die harten Knollen in denBeynen nehmen an Mange vnd Grösser» / die Beym selbst werden offe .auch durch emeVerfüulung verde bet/dre Handee vnd Füsse durch dleVerder. lbnngcherverfalgenenwasserichten Feuchtigkeit mrffgertffen / daß Haupt mtt dem Haaraußfallenangefochten / der Leib hin vnd wieder mtt vielenharten Myden mässigen Knollen/ so tieffeingewurzelt seynd/vnd eine Marert/ so einer "CastanimoderHaarwachSgleich/injhnenhaben/vndnachmahlS wann man sie öffnet zu allerley Faulen vmb sich fassenden vnd nach Art vnnd Gelegenheit .der Leiber zu andern dergleichen vnartigen Geschwüren werden erhaben.

§. iu Ebrnmassigsollrnßeflchauch/wannImpoteQriavlri-. litatis oder sonst dergleichen/ oder conoubltus insiabiiltaseinfelt/ vnd dann bey der Visitation deffen/so durch Verwundung/Giffe/oder an­dere gewaltthakige Verletzung todts verblichen / vnd darüber eineTn- lpeÄio dedica , oder S.chawVNdDeclEio ^naromiea vulnera­tarum aut veneno lLiarum pattiumjbeqchrtwürde/ verfahren, a ]

:a] ^BrsiehedaSz.Cap.Fnrstl» Hessischer^lech'cinrrlQrdnung i in Me# sen vnd dergleichen Fällen hak ein jeder Medicus/ soseim Meynung zuerössmn ersucht wird/sein Gewissen wohl zubedencken.

§. IL. Der beflelttn Medicorum keiner soll ohne Erkaubnuß vberMcht von Hoff/ oder auß derSkatt bleiben/ sondem fit sollen ih­re vorhabende Reysen jedesmahl an gehörigen Dnhen anmelden/ vnd nachmahln selbsten fürderliche/ oder ja auffschrifftiiche oder mündlichS Erforderuug vonSbrigkeitwegen/ sichvnverzöglich wiederunch an­heim verfügen- a]

a] FranckfurmApotheckerOrdnung / Tit. i. §. 7. Wer auff solche Lonchrion vndGeding angenommen vnd besoldet wird/der ist schuldig sich der Gebühr nach einzustellen/vnd seine vorhabende Reyß zu nolisiciren, oderda er

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