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laut Bekanntmachungen vom 26. März und 3. Mai 1918.

Der beiliegende Bogen bildet die Aufforderung zur sofortigen Äb- lieserung sämtlicher Einrichtungsgegcnstände. für welche ein Ersatz behörd­licherseits nicht geliefert werden kann und deren Ablieferung nach der Bekanntmachung nicht von einer Ersatzbeschaffung*) abhängig gemacht werden darf. Nachdem seit Erlaß der Bekanntmachung eine angemessene Zeit für Ersatzbeschaffung und Ausbau verstrichen ist. kann nur in Aus-

« imefällen eine weitere Frist gewährt werden. Hierfür ist die Einreichung N schriftlichen Antrags bei der städtischen Materialienverwaltung. Rathaus- Südbau, erforderlich. Derselbe ist gleichzeitig mit der Ablieferung der übrigen Gegenstände, die nicht ausgebaut oder ersetzt zu werden brauchen, in der Sammelstelle abzugeben.

Der beiliegende Bogen ist links unten mit der genauen Adresse des Meldepflichtigen zu versehen und bei der Ablieserung der Gegenstände an die Sammelstelle zurückzugeben. Auch für den Fall wider Erwarten keinerlei ablieferungspflichtige Gegenstände vorhanden sein sollten, ist der Bogen zu der darin angegebenen Zeit in der Sammelstelle abzugeben, unter Einsetzung des WortesFehlanzeige", als verantwortliche Er­klärung dafür, daß inbetrachtkommende Gegenstände nicht vorhanden sind.

Die Ablieferer von Einrichtungsgegeustünden erhalten Anerkenntnis- bescheinigunge». die als Ausweis über erfolgte Ablieferung sorgfältig ausznbewahren sind.

Die Sammelstellen sind von 9 Uhr vormittags bis 3 Uhr nach­mittags geöffnet. Um großen Andrang gegen Ende der täglichen Geschäfts­zeit und dadurch bedingte Erschwerung und Verzögerung der Abfertigung zu vermeiden, ist möglichst frühzeitiges Erscheinen dringend erwünscht.

Wir bitten zur Vermeidung von Unzuträglichkeiten im eigenen Interesse den vorgeschriebenen Geschäftsgang in allen Teilen cinzuhalten.

Frankfurt a. M Datum der Zustellung.

M1W patmöltoraitiing.

*) Behördlicherseits wird auf Antrag Ersatz nur für Türklinken, Fenster­griffe, Gewichte, Hohlmaße, Brauseköpfe geliefert.

5000. 22. V. 18. F.