45. Hohlmaße (Maßgefäße, auch Meßkaiuicn genannt).
46. Tropfsiebe und sonstige lose Teile von Schanktischen, von Anrichten von Schankbüfetts, von Ladentischen, Theken u. dgl.
47. Viehglockcn.
Reihe IV.
48. Brauseköpfe (s. auch lfd. Nr. 34) von Badeeinrichtungen in Badeanstalten, Krankenhäusern, gewerblichen Betrieben und öffentlichen Einrichtungen, jedoch nicht die Zulcitungsrohre.
40. Fenstergriffe und Fensterknöpse (s. auch lfd. Nr. 35), welche zur Betätigung eines Verschlußes dienen. Ausgenommen sind Griffe und Knöpfe, deren Grifftcile nicht vollständig aus den beschlagnahmten Metallen bestehen, und Griffe von Baskülverschlnssen.
50. Geländer, Griffe und Gitter an Dächern, an Balkons, an Fenstern, auf Treppen, in Gängen, in Warteräumen, auch freistehende, wenn ste zum Schutze von Personen unerläßlich sind und somit nicht unter lfd. Nr. 38 fallen.
51. Markisenzubehör, wie Windenkästen, Gestänge und Dächer.
52. Schutzstangen und Schutzgitter an Fenstern und Türen aller Art, auch solche an Fuhrwerken, au Schaufenstern, an Ladentüren, an Drehtüren, an Windfangtüren, an Fahrstuhltürcn.
53. Lore und Gittertüren.
54. Treppenschutzstangen und Geländer/ Halter und Endigungen dazu/ Ringe und sonstiges Zubehör für Treppcnseile, alles, soweit es nach baupolizeilichen Vorschriften notwendig ist und somit nicht unter lfd/ Nr. 41 fällt.
55. Türklinken, Türgriffe, Türhandhaben, Türknvpfe (s. anch lfd. Nr. 42) zur Betätigung eines Verschlusses mit den dazugehörige» Unterlagen (Langschildern, Rosetten usw.) an Korridor- und an Zimmertürcn, an
» Ladentüren, an Haustüren, an Drehtüren, an Windfangtüren und an Fahrstuhltüren. Ausgenommen sind Klinken nsw., deren Grifftcile nicht vollständig aus den beschlagnahmten Metallen bestehe».
5) alle unter a nicht genannten gebrauchten und ungebrauchten Zjnn- gcgenständc ohne Rücksicht auf Beschaffenheit und tatsächliche Verwendung, und zwar sowohl Gegenstände des privaten, wirtschaftliche» und gewerblichen Gebrauchs als auch Zicrgegenstände aller Art, auch Kunstgegcnstände, Schau- und Sammlungsstücke.
Enteignet sind gemäß § 5 die im § 3 unter a genannten Gegenstände mit Ausnahme der
1. nachweislich vor dem Jahre 1850 hergestellteu,
2. zur gewerbsmäßigen Veräußerung oder Verarbeitung bestimmten,
3. mit einem Überzug aus Gold, Silber oder Platin versehenen (§ 12) (sonstiger Überzug, wie etwa Lack, Farbe u. dgl. begründet keine Ausnahme),
4. auf Grund eines Sparmetall-Bezugscheins oder Freigabe- scheius zu verwendenden.
Solche Gegenstände, bei denen Kupfer, Messirig, Nickel usw. nur als Überzug oder Plattierung verwendet sind (§§ 4, 5 und 11) sind weder beschlagnahmt, noch enteignet.
Die Enteignung kann widerrufen lverdeu, wenn ein von der ndeszentralbehördc anerkannter Sachverständiger das Vor- bandenseiu . eines besonderen wissenschaftlichen, künstlerischen oder kunstgewerblichen Wertes feststellt. Trotz des Widerrufes bleibt jedoch die Beschlagnahme in Kraft (§ 13).
Die enteigneten Gegenstände niüsseu an die kommunalen Sammelstellen abgeliefert werden (§ 7).
Grundsätzlich sind Gegenstände,
die zum Zwecke der Ablieferung vom Besitzer selbst freigemacht lverdeu können, und für die ein Ersatz nicht unbedingt erforderlich ist (Reihe I), ohne Verzug, die zwar zum Zwecke der Ablieferung ausgebaut lverden müssen, eines Ersatzes jedoch nicht uirbedingt bedürfen (Reihe II), innerhalb angemessener Frist, nachdem der Ausbau möglich gemacht ist,
die zum Zwecke der Ablieferung vom Besitzer selbst freigemacht, aber erst abgelicfert werden können, nachdem der notwendige Ersatz beschafft ist (Reihe III), innerhalb angemessener Frist, nachdem der Erwerb der Ersatzstücke möglich gemacht ist, die zum Zwecke der Ablieferung ausgebaut werden müssen, und für die ein vorheriger Ersatz noüvendig ist (Reihe IV)» innerhalb angemessener Frist, nachdem der Erwerb von Ersatzstücken und der Ausbau möglich gemacht sind, zur Ablieferung zu bringen.
Ersatzbeschaffung. Die zur Zeit obwaltenden Umstände bedingen die Verminderung der Ersatzbeschaffung auf das denkbar geringste Maß. Ersatz soll deshalb nur insoweit beschafft
werden, als die Gebranchsfähigkeit der Gegenstände oder Einrichtungen, mit denen die enteigneten Stücke verbunden ivaren, erhalten bleiben muß und dann nur aus einem den Kriegsum- ständen angemessenem Material. Demzufolge lvird die behördliche Mitwirkung bei der Ersatzbeschaffnng auf die in Reihe 11! und IV genannten Gegenstände beschränkt.
Für die Gegenstände der Reihen 1 und 11 (§ 3) kommt behördliche Beschaffung von Ersatzgegcnständen oder von Material zur Herstellung solcher nicht in Frage (8 8).
Für die Gegenstände der lfdn. Nrn. 44, 45, 48, 40 und 55, Reihen 111 und IV, wird Ersatz auf Grund der erstattete» Meldungen (§ 6) behördlich beschafft. Für die Gegenstände der lfdn. Nrn. 46,47, 50, 51, 52, 53 und 54 wird im Bedarfsfälle auf Antrag an die unterfertigte Behörde Material zur Anfertigung der notwendigen Ersatzstücke'zugewiesen.
Jedermann kann sich die notwendigen Ersatzstückc selber beschaffen oder sich der behördlichen Ersatzbeschaffung gegen Zahlung der für die Ersatzgegeustände festgesetzten Preise br-. bedienen. Wer sich den Ersatz selber beschafft, erwirbt damit nicht das Recht, die enteigneten Gegenstände länger zu behalten als jemand, der behördlich beschafften Ersatz in Anspruch nimmt.
Ausbau. Als Ausbau gilt nur eine Arbeit, welche hand- werkstechnischc Übung und die Verweitdung besonderer Werkzeuge, wie Bohrer, Säge, Feile, Hammer und Meißel, verlangt. Das Lösen von Schrauben mit dem Schraubenzieher gilt in der Regel nicht als Ausbanarbeit. Demzufolge kommt Ausbau nur für die Gegenstände der Reihen 11 und IV in Frage.
Der Ausbau ist von den Betroffenen tunlichst selbst oder mit Hilfe von selbst beschafften Arbeitern oder Handwerkern zu bewirken. Wenn dies nicht gelingt, so hat der Besitzer dies unter Begründung der unterfertigten Behörde anzuzeigen nnd kostenlose Gestellung von Ansbauhilfe zu beantragen. Für Anzeige nnd Antrag ist ein Vordruck zu verwenden, der bei der unterfertigten Behörde und bei jeder Sainmelstrllc erhältlich ist.
Für den durch den Besitzer selbst bewirkten Ausbau von Gegenständen der Reihen 11 und IV (§ 3) wird ein'Betrag von 1 Mark für das Kilogramm vergütet. Für den Einbau von Ersatzgegrnständen wird keine Vergütung gezahlt.(§ 0j.
Übernahmepreis. Die durch die Bekanntmachung M. 8 1.18 K. R. A. festgesetzten llbernahmepreise für die nach 8 5 enteigneten Gegenstände sind:
für das Kilogramm Metall ohne Beschläge:
Kupfer. 6 JC,
Kupferlegieruugen
a) von Fenstergriffen und Fensterknöpfen (§ 3 lfde. Nr. 35 n. 49) sowie von Türknöpfrn, Türklinken usw. einschließlich der
Unterlagscheiben usw. (§ 3 lfde.
))Ir. 42 n. 55)... .. 6 »
b) von allen übrigku Gegenständen 5 »
Nickel.14 »
Nickellegierungen. 8 »
Aluminium.12 »
Zinn.10 »
Etwa an den Gegenständen haftende, nicht ans den beschlag
nahmten Metallen bestehende Teile (Beschläge) sind, soweit wie irgend möglich, durch den Besitzer oder dessen Beauftragten vor der Ablieferung zu entfernen. Türklinken, Türknöpfe, Fenstergriffe und Fensterknöpse können jedoch mit den eingegossenen Eisenteilen abgclieferl werden. Das Gewicht der Bcschlagteile, die nicht entfernt worden sind, wird geschätzt und von dem Gesamtgewicht der Gegenstände abgesetzt.
Die Übcrnahmeprcise enthalten den Gegenwert für die ab- geliefertcn Gegenstände einschließlich aller mit der Ablieferung verbundenen Leistungen, abgesehen vom Ausbau.
Die Sammelstellen nehmen außer den enteigneten Gegenständen auch andere ähnlicher Art als freiwillige Ablieferung an, soweit sie nicht zur gewerbsmäßigen Verarbeitung oder Veräußerung bestimmt sind. Hauptsächlich kommen die folgenden Gegenstände in Frage: