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Durch die Bekanntmachung Nr. U« 8/1. t8 K. 8. A., betreffend Beschlagnahme, Enteignung und Melde­pflicht von Elnrichtungsgege^tänödn bzw. freiwillige Ablieferung auch von anderen Gegenständen aus Kupfer, Kupferlegierungen, Nickel, Nickellegierungen, Aluminium und Zinn vom 26. März 1918

werden betroffen:

EewiH § 3:

i!! die unten aufgeführten, aus Kupfer, Kupfcrlegierunge», Nickel, Nickellegie­rungen, Aluminium und Zinn bestehenden Gegenstände, soweit sie nicht

idurch § II und § 12 ausgenommen sind:

Nelhe S.

1. Ablagen für Kleider.

2. Aschenbecher, Aschcntcller und Zigarrcnablagen, ausgenommen in Haushaltungen.

3. Aushängeschilder und Wahrzeichen der Handwerker und Geschäfte: Becken der Barbiere, Brezeln, Brillen, Vuttcrkugeln, Gasihofabzeichen, Hand­schuhe, Hüte, Kessel der Kupferschmiede, Operngläser, Schirme, Schlächter- haken, Schlüssel, Schutzmarken, Stiefel, Warenzeichen, Zuckerhüte.

4. Bekleidungen der Heizkörper von Zcntralheizungsanlagcn.

.V Briefbeschwerer, fabrikmäßig hergestclite. Ausgenommen sind solche, bei denen nur ein geringer Teil au§ beschlagnahmtem Material besteht.

ü. Vricflrastenschilder, Briefeinwürfe, soweit diese selbst nicht eingemau.ert sind. Ausgenommen sind Einrichtungen der öfsentlicben Pvstanstalten. Diese werden durch Sondermaßnahmen erfaßt.

7. Buchstaben, Nummern und Warenzeichen von Firmen und Namen­bezeichnungen. Ausgenommen sind Buchstaben, Namen und Aufschriften von Denlinälern und Grabstätten.

8. Fcnsterfeststeller.

9. Formen zur Herstellung von Kerzen, Seife» und Gummiware,>, ferner solche zur Bereitung von Speiseeis, Zuckerwaren u. dgl.

10. Garderobenhaken, Huthaken, Mantelhaken mit dazugehörigen Unter­lage».

11. Gastwinschasts-Einnchtungsgegenstände, Abfallsammler, Aufsätze und Tafeln für Tische <z. B. für Stammtische in Form von Fahnen, Figuren, Schildern usw., mit und ohne Aufschrift), Aschenbecher, Bicrglasunter- sätze, Brotkörbe, Flaschcnuntersätzc, Streichholzständer, Spielteller, Zigarrenablagcn fauch inKasinoS,Klublokaicn, Pcnsionaten,Konditorcien, Kaffeehäusern, Kantine» und ähnlichen Betrieben).

12. Gardinen-, Portieren- und Vorhangzubehör : Stangen und Stangen- Halter, Stangencndknöpfe, «chnurknvpfc und -quasten, Spangen, Träger, Rosetten. Ausgenommen sind Stangen und Stangcnhaltcr in Wohnungen, ferner Gardinen-, Portieren- »nd Vorhangringe allgemein.

l i. Gegenstände der EchausensterdeKoration und Geschästsausstaltung, auch Zubehörleile dazu: Abwicgcschaufeln, Anschraubösen, Arme für Glasplatten, Beilhaller, Büstenspitzc», Deckel (von Standgläsern, Kaffee­mühlen. dgl.), Dcckelhalter, Dckorationsränder, Dekorationsständer, -schalen, -vasen, Drahtständer, FIcischgabcln, Fleischgerüste, Fleischstangen und Fleischschicncn, Fruchtkörbe und -schalen, Gemüsckörbe und -schalen, Gestelle aller Art, Glasschutzkonsolen, Zandschuhstützkissen, Haken aller Art, Halter aller Art, Hiitarme, Hutständer, Kaffeemühlentrichter (nicht in Haushaltungen), Kartenhalter, Kartenständer, Konfcktkasten, -körbe und -schalen, Kreuzstücke, Ladentischaufsätze, Ladentischkonsolen, Mäntel für Schmalz- und Talgschüsseln, Marmorplattcnhalter, Packtischgitter, Rahmen aller Art, Schaufenstergestelle nebst Zubehör, Schlangenarme, Schirmhalter und Schirmhülscn, Ständer und Stützen aller Art, Steck- nadelschalcn, Stockhalter und Stockhülsen, Träger aller Art, Verkaufs­apparate und Verkaufsbehälter für Kaffee, Kakao, Schokolade und Tee, Wandgerüste, Wandkonsolen, Wurstgcrüste, Wurststangen, Zahl- platten, Zigarrenablagcn.., ^

I l. Griffe, Ketten und Stangen zil? Betätigung von Ventilationsklappen, von Vcntilationsschiebcrn, 'bvn Zugvorrichtungen an Spüleinrichtungcn in Aborten.

15. Halter für Handtücher, Toilettepapier, Schwämme und Seife, letztere in Schalen- und Kettensorm, einschließlich der Ketten dazu.

16 Können jeder Art für gewerbliche Betriebe, Pctroleumkannen auch in Haushaltungen.

1 - . Kerzenleuchler, abschraubbare und aushängbare, mit Rosetten und Unterlagen, von Klavieren und Flügeln.

18. Kugeln von Kopierpressen, fcftgcschraubte, nicht angenietete.

19. MarkenallerArt, Arbeiterkontrollmarken,Bicrmarken,Garderobenmarken, Spiel- und Zahlmarken, Schlüsscimarkcn, Flaschen- und Schlüsselzeichen.

20. Namen-, Firmen- und Bezeichnungsschilder. Ausgenommen sind Lei- stungsschildcr an Maschinen, Schilder und Schrifttafeln an Denkmälern und Grabstätten, Bauinschriften mit denkmalartigem Charakter, Schilder von weniger als 250 qcm Fläche, wenn sie für einen besonderen Zweck einzeln hergestellt oder mit Aufschrift versehen worden sind.

21. Rekiamegegenstände ohne Ausnahme/ Aschenbecher, Briefbeschwerer, Brieföffner, Feuerzeuge, Löscher, Kalendergcstelle, Schrcibzeuggarni- turen n/w.

Lfde.Nr.

22. Schmutzabtretgitter.

23. Ständer für Garderobe, für Schirme, für Zeitungen.

24. Stoßbleche, Sockel- und Schonerbleche an Ein- und Durchgangstüren aller Art, an Ladentheken und Schankbüfetts, an Säulen und Pfeilern.

25. Treppenläuferstangen, Treppenläufer,langcnendknöpfe.

26. TürKlopfer.

27. Unterfatze von Kleiderablagen, von Kleider- und Schirmständern sowie - von Möbeln.

28. Wäschekörbe und Wäschehaken.

29. Zierat, Zicrknöpfe, Zierkugcln, Zierspitzcn aufgeschraubte, aufgcsteckte oder vcrstiftete an Gittern, Geländern, eisernen und hölzernen Garde­robenhaken, an Garderobenablagen, an Garderobenständern, an Gaide- rvbengarnituren, an Schirmständern und an Zeitungsständern/ Zier- aufsätzc, auch Adler, Kronen an Säulenwagen, soweit sic nicht znm Tragen des Wagebalkens erforderlich sind, ferner Ansstattiingsbeschläge an. Geschirren von Zugtieren, soweit diese Teile nicht zum Gebrauch notwendig sind.

30. Zierstücke, figürliche und oinamcntalc an und auf Gebäuden, in Haus- cingängen, in Treppenhäusern, in nicht öffentlichen Höfen und Gärten (Figuren, Gruppen, Vasen, Obelisken, Brunnen, Reliefs, Epitaphien, Wappen). Ausgenommen sind Gegenstände der genannten Art an stätten, auf öffentlichen Plätzen und Straßen, in öffentlichen

Parks usw.

Reihe II.

31. Sinne, Ausleger und Träger für Lampen und Laternen am Äußeren von Gebäuden.

32. Bumerenstongen aller Art, nebst Pfosten und Stützen, Knäufen, Ro- fetten, Zieraten und Zierringen.

33. Bekleidungen, innere und äußere (nicht Tragekoiistruktioncn),

a) von Fenstern, von Schaufenstern, von Schaukasten, von Vitrinen und von AuSstcllfchränkcn,

b) von Haustüren, von Korridor- und Zinnnertnren, von Ladentüren, von Windfangtüren, von Drehtüren, von Jahrstuhltüren u. dgl., von Türrahmen, von Türnischen (Laibungen, Tnrstockfüllungen)/

c) von Kassenschaltern, vonFahrstuhlkabincn, vonFahrstuhliniiwehrungen und von Telephvnkabincn/

ck) von Pfeilern und Füllungen, von Schanktischen, von Schankbüsetts, von Anrichten, von Ladentische», von Theken u. dgl./ e) von Pfeilern und Füllungen an Balkons und an Fassaden, soweit sic nicht eingemaucrt sind.

34. Brauseköpfe (s. auch lsd. Nr. 48) einschließlich Steigerohre von Bädern, Badeöfen und Badewannen in Haushaltungen.

35. Fenstergriffe und Fenstcrknöpfe (s. auch lfd. Nr. 49), die nicht zur Be. tätigung eines Verschlusses dienen. Ausgenommen sind Griffc^^d Knöpfe, deren Griffteile nicht vollständig aus den beschlagn,.^^ Metallen bestehen.

36. Filterrahmen, Fillerroste und Filterzellen in Rahmenfiltcrn, Schalen- filtern, Trviinnelfiltern und ähnlichen FiltrationSanlagcn, soweit sie nicht im Gebrauch sind.

37. Füllungen und Handleisten von Geländern und Balkongiltern.

38. Geländer, Griffe und Gitter (s. auch lfd. Nr. 50) an Dächern, an Bal­kons, an Fenstern, in Gängen, in Warteräumen, an Badewannen und Bädern, auch freistehende, soweit die Entfernung'ohne Verletzung polizei­licher Vorschriften statthaft ist.

39. Hauswnsserpumpen, stillgesetzte oder ausgebaute, nebst zugehörigen Brunnenrohren, Brunnenvcntilen,Kvlbcnsticfeln und Rohrleitungen dazu.

40. Rohrleitungen, Reduzierventile und- andere ^Vorrichtungen zu Aus­schankapparaten für Bier, Selterswaffer,- Limonaden und andere Flüssig- leiten, soweit sie nicht im Gebrauch sind.

41. Treppenschutzstruigen und Geländer (s. auch lfd. Nr. 54), Halter und Endigungen dazu/ Ringe und sonstiges Zubehör für Treppcnscile, alles, soweit die Entfernung ohne Verletzung polizeilicher Vorschriften statt­haft ist.

42. Tllrknöpfe, Türgriffe, Türhandhaben, Türstangen nebst Zubehör (s. auch lfd. Nr. 55), soweit sie nicht zur Betätigung eines Verschlusses dienen, an Haustüren, an Korridor- und an Zinnnertüren, an Ladentüren, an Drehtüren, an Windfangtüren und an Fahrstnhltüren Ausgenomuicn sind Knöpfe, Griffe usw., deren Griffteile nicht vollständig aus den be- schlaguahmten Metallen bestehen.

43. Ventilätionsklrippen, Cufftütter.

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44. Gewichte von 20 g Stückgewicht und darüber. pÄdusgenommen sind Normalgewichte zum Zwecke her^Eichid, ^^bskons gewichte für wissenschaftliche und technisiW Zweche.in^LlPothMn, Jbei BchMden, in staatlichen Instituten, in technischen Betrieben, bei Banken, Gold- änkaufstellen,^ Münzstellen und Juwelieren.

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