Siebenden- Er mein Enckel Henrich Kemur zuHauß oder in der Fremde vor dem . n A

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auflcn Jahr seines Alters Eltern-loß und also nactffMe-sMhen Hintritt seiner Eltern

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versterben solle, so will ich ihme seinen nachfolgendest altern Bruder, und in dessenIlb- gang^dem andern und so fort biß auf den letzten 5ucc«Lve, dafern aber gar feint Bruder mehr vorhanden seyn würden, alsdann feine Schwestern insgesamt und auf emmahl in obige Praclegaten fiibftituiret und untersetzet haben; Solte aber

Achtens offtgedachter mein Enckel das »rste Jahr seines Alters erreichen, und sich wie ich das Vertrauen^ ihm habe, alseinen Ehrliebenden iungen Menschen gebühret und wohl anstehet, veWmen und aufführen, so soll diese Subftitution ccffircn , und der­selbe über all daö seinige selbst zu difponircn frcye Macht haben.

Neuntens, prsclegue und vermache ich zum Voraus meinen sämtlichen aus mei­nes Sohnes erster Ehe erzeugten Enckeln, so viel deren nach meinem seligen Hintritt am Leben seyn werden, (jedoch nicht »im Fall meines Sohnes jetzige Ehe-Liebste verstorben, derselbe wieder hcyrathen, und in selbiger Ehe Kinder erzeugen solte, denenselben Kin­dern, als welche hievon ausgeschlossen seyn sollen) nachfolgende Juwelen: 0 Die gül­dene Kctte um den Hals und Hände, mit amelirte Schloffen, welche die Groß-Mutter seclig getragen, r) Einen Ring mit einen grossen Diamanten, r. etwas kleinere dito, und vier ganh kleine dito ohngefehr vier hundert Rthlr. werth. z) Einen kleinen dito mit einen kleinen Dickstein und 6. kleinen Tafelsieinen ohngefehrt Sechzig Rthl''. werth.

4) Ein dito mit einen Dickstein , dhngefehr zwey hundert Rthlr. werth. 5) Einen gol­denen Trau-Ring von meiner Ehe,Liebsten seelig. 6) Alles mein übriges verguld-und ohnverguldctes Silber-Werck in kleinen und grossen Sorten, worunter auch Kleinigkei- , ten vongoldenemStücken zu verstehen sind, welche sie zu sich nehmen, unter sich schied-^^/^ sich und friedlicMheilen, und zu meinem befondern Andencken behalten sollen und könnend Zehendens, nachdem ich mit meinem Bruder, Herrn Johann Lernus seelig, anun- fern miteinander gekaufften Hauß zum Saal Hoff genannt, einen schönen neuen Bau gesetzet, und es im Werck ist, daß nächst Göttlicher Hülffe solcher Bau forlgeführet werden dörffte, ich aber gerne sähe, daß mein Antheil dieses alten und neuen Hauses» wie sich solches bey meinem in GOttes Händen stehenden seeligen Absterben im Stand befinden wird, bey meiner Familie bleiben möchte. Als verordne ich hiemit, daß mein Sohn Jacob vemus diese Behausung weder verkauffen, vertauschen, noch durch Geld- Ltufnahm verpfänden und versetzen» noch sonsten auf einige Weise veraliemren und ve»- Äussern, hingegen aber dieselbe je und allwege in gutem Bau und Besserung erhalten, dabey aber auch den Ufo« Fru&um und Genuß davon haben soll. Wie dann

Eilffrens nach gedachten meines Sohns Jacobs Absterben demselben in diesem meinem Antheil Hauses dessen hinterbleibende Kinder ^jedoch nur abermahl diejenige, . welche mit gegenwärtiger seiner Ehe-Liebsten ConstantiäAeltzer erzeuget, (müssen aufob- gedachten Fall andere dessen Kinder auch hiebeHdavon ausgeschlossen haben will,) derge--/, sialt luccediren sollen, daß dafern denenselbenftzemeinschafftlich zu behalten beliebig un^^ anständig wäre, sie ihrer Eonve.uenr nach, jedoch auf unter folgende Weise solches können und mögen. Im Fall aber 0 7/

Zwölffrens meine vorhandene obgedachte Enckeln insgesamt oder mebreste Theil derselben, weicherauch die

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ie etwan vorhandene Minderjährige und deren Vormünder^ bey- lreten sollen, diese meine Helffte Behausung zu verkauffen dienlich erachten würden, so

soll es ihnen auch frey stehen. Welchen falls aber

Dreyzehendens diese meine Helffte der Behausung zum Saal-Hoff um einen ge­wissen Preyß angeschlagen werden, und mein Enckel und Petter Heinrich Permi--» wann er alsdann noch im Leben, daran den Vorkauff haben soll, solte derselbe aber nicht mehr im Leben seyn, oder zu Erkauffung dieser Behausung keine Lust haben, so soll der nach ihm folgende Bruder, oder bey dessen Zurücktrettung der dritte und so fort die Enckeln Männlichen Geschlechts das Vorrecht darzu haben. Dafern aber solche Behausung käuflich an sich zu bringen keiner von diesen Männlichen Enckeln rclolvjxen wolle, sofäl-, /flui let dieser ihnen zu gut verordneter VorzugNstnweg, und mag dann von memen obgedach- ten zu dieser Behausung gehörigen Enckeln oder deren Kindern die Behausung nach An­leitung der Rechten und hiesiger löbllchen Reformation nach Belieben und Gutbefinden verkaufft werden. So soll auch

Vierzehendens mit Verlehn-und Bewohnung dieser Behausung gehalten werden, daß nach Absterben meines Sohns Jacob jederzeit der älteste Enckel männlichen Ge­schlechts den Vorzug zu Bewohnung dieser Behausung, und zwar jährlich um zwey , hundert Gulden geringer» Zivß, als wie-sonst davon erheben könre, haben, jedoch wann, derselbe wieder einige Logimenter verstyhen wolte, dessen Brüder oder Schwestern, wel/ che ihm am anständigsten sind, und er sonsten-nichts erhebliches zu bedrucken dabey fin­det, nebst deme auch deren Friedfertigkeit versichert ist, vor andern die nächsten darzu seyn sollen. Nachdeme

Sunffze,