k Hunffzehendens eS fetter die Erfahrung bezeuget, daß die Kinder ihrer MeM ,&> >a vurch Göttlichen Seegen mit grosser Arbeitend Mühe erworbenes Vermögen nicht xosW/ 71 ? menagircn und zu Rath halten, noch auch die Nahrung mit gleicher Sorg, Fleiß unv^
Arbeit fortsetzen; sondern auf ihr Elterliches Guth sich verlassend, sich hoch aufführen,
.und ausallerhand delicate 2ict wohl seyn lassen, auch zwar wohl die Handel-und Nahrung forttreiben, aber nicht genung Vorsichtig - und Behutsamkeit dabey brauchen, hierum so verordne ich aus sonderbahren wohl bedächtlichen Absichten und Ursachen, daß daß meinen aus meines Sohnes erster Ebe nach meinen seeligen Absterben vorhandenen Enckeln (nicht aber denenjenigen, so derselbe aus einer ander^he erzeugen würde, Massen dieselbe abermahl hievon ausgeschlossen seyn sollen,) zu Lieb und gut ein Capital von Gulden ViertzigJausmd gangbare Muntz aus meiner Verlassenschafft genommen und abgesondert, dasselbe mit Zuziehung und Rathzweyer nächsten vernünfftigen wohlhabenden Freunden auf gantz sichere liegende Unterpfänder angeleget, zehen nach einander folgende Jahr lang von meinem seligen Hintritt an zu rechnen, die jährlich davon fallende Interessen von Jahr zu Jahr zu Capital geschlagen, nnd so gleich wieder auf Interesse ausgestellct werden, nach Vermessung der zehen Jahre aber denen verheyratheren Töchtern ihren Antheil davon einzuziehen frey stehen, deren übrigen unverhcyratheten Anrhei- le auf diesen Fuß so lang bleiben sollen, als es obgedachle Freunde mir Zuthun deren an- geheyratheten Schwägern gut und dienlich finden werden. Diesemnach nun
Gechzehendens, inßituiu und fetze ich zu Meinen wahren und ungezweiffelcett Universal-Erben ein meinen Sohn Jacob Bernm , vermahlen Handelsmann in Aachen, und da derselbe meinen Tod nicht erleben solle, alle meine von denselben erzeugte und noch zu erzeugende Enckel, so viel deren nach meinem seligen Absterben im Leben seyn werden, also und dergestalten, daß Er oder Sie nechst fleißiger und unverbrüchlicher Beobachtung alles desjenigen, was in dieser meiner Vätterlichcn Difpofuion undTe- , stamentlicher Verordnung enthalten ist, alle meine/n-bst Abzug in und bey dieser / Difpofirion verschafften Leuten und Pmlegattn , übrige liegende und fahrende, ge-/ (J genwartige und zukünftige Verlassenschasscue^ und eigenrhumlich zu sich neh-/ men, haben, beharren, und dieselbe Anrer Göttlichen Beystand wohl anwendm /
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Dieses ist also meine wohlbedächtliche Vätterliche letzte Willens-vilpollcion und Ver- -ordnung, welche ich in allen Stücken steiff und fest und unverbrüchlich gehalten und vollzogen haben will, und dafern dieselbe nicht als ein zierlich Testament gelten wolte oder könte, so will ich doch, daß sie als ein gemeiner letzter Wille, Codicill, Fidci Commifs, .Ubergab von Todes wegen, Schenckung bey lebendigem Leib, insonderheit aber als eine höchst privilegint Difpofition der Elrern unter Rindern vaiidivtn und Rraffc haben.soll. Wobey mir ausdrücklich Vorbehalte, diese meine Vätterliche Testamentarische vissolinon zu ändern, zu mindern und zu mehren, auch durch Beylegung eines oder mehr von mir geschriebener und unterschriebener Zettul, welche eben die Krafft, als wenn sie diesem vorstehenden Testament von Wort zu Wort einverleibet wären,.haben sollen, weitere und mehrere Verordnung zu thun, wie es der Zeit und Gelegenheit nach nur gefällig und eben seyn wird. e
Dessen zu wahrer Urkund habe diese also zu Papier gebrachte meine wohl uberlegtt letzte Willens. 0ilpo5,lion zuförderst eigenhändig unterschrieben, und mit meinem Ring- Pitschafft besiegelt, sodann die drcy nachbenahmte Herren des Raths, daß sich als Testa- mens-Zeugen dieselbe nebst mir gleichfalls eigenhändig unterschreiben und besiegeln , mithin solche behörend lolenniliren möchten, inBeysiyn hierzu reguirirten Notar» und zweyer Instruments-Zeugen mit Fleiß erbetten, welches sie auch um beschehene Bitte willen ge- than zu haben hiermit bekennen. So geschehen Franckfurt am Mayn den sten Junii Anno » 7 »*.
(L. s.) Sentld) Betnus, bekenne daß dieses mein letzter Wille ist.
- (l.. §.) Johannes Stegener, bekenne solches als ein hier
zu erbetener Testaments-Zeuge.
(L. s.) Johann Jacob Hartmann, als ein erbettener
Testaments-Zeug.
(L. 5.) Johann Jacob Gelheimer, als ein erbettener
Testaments-Zeug.
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