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liche Ursache deS nachher erfolgten Todes anzusehen ftye t dies kann durch wancherley Umstände und Zufälle bewürket werden. Dahin gehört unter andern

1) Wenn Wunden, die ihrer Natur und Be­schaffenheit nach nicht schlechterdings tödtlich waren, erst durch das übele Verhalten oder sonstige Nach- läßigkeit des Verwundeten tödtlich werden.

Guifkorp Grundsätze des peinlichen Rechts Th. I. VlAbsch. 5. 200. pag. m.413. ieq»

2) Wenn Aerjte oder Wundärzte bey dieser Ge­legenheit sich eine Nachläßigkcit oder sonstiges Ver­sehen in der Behandlungsart des Verwundeten und dem vernachkäßigren Gebrauch tüchtiger und bewährt gefundener Mittel zu Schulden kommen liefen.

Koch in Inftitut iuris crim. Libr. H.

C. 29. §. 453- s

Ern Fall, der leider nur allzuoft feine Anwen­dung leidet; Nur allzuoft kann man leider auch in unfern Zeiten von einem oder dem andern dieser Herren sagen, was schon Hippolit de Marfiliis in Pradfc. Crim. sagt Multi modernis tetnporibus reperiuntur, qui etiam nefcirent curare unam beftiam infirmam.

3) Wenn die übele Witterung zur Zeit der Ver­wundung ein beschwerlicher Transport, die Ver­zögerung einer schleunigen Hülfe u. s. w. die Veran­lassung des nachher erfolgten Todes enthalten.

Gm'skorp 1. c. pag. 415.

4) Wenn der Grund des erfolgten Todes schon in^ einer andern Ursache ausser der Verwundung würklich zu finden ist.

Koch loco cit. §. 453.

Z. B. wenn auö demSektionöbericht zu ersehen, daß der Verwundete auch ohne die ihm zugefügte Wunden, vermöge der sonstigen Disposizion seiner Körpers hätte sterben müssen, u. f.,w. -' ;

(Die Fortsetzung folgt.)