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Einwülft des Herrn Defensors.
§. i.
Die erste Frage, welche entstehet , ist diese: „Ist im vorliegenden Fall eine solche gesetzwidrige That, welche die auf der Rubrik derer Untersuchungs- Akten befindliche die Menschheit erschütternde Benennung Homicidtum (Todschlag oder Menschenmord) nach der wahren Bestimmung dieses Worts eigentlich verdienet, würklich vorhanden, oder nicht?" Dek Hr. Defensor glaubt nach Maasgabe der Gesetze nnd derer vorliegenden Umstände diese Frage allerdings verneinend beantworten zu können.
2.
Unter dem Wort Todschlag verstehet man überhaupt eine solche Handlung, wodurch ein Meusch gewaltsamer und unrechtmästger Weise seines Leben- beraubt wird. — Menschenmord setzt demnach immer und unter allen Umstanden voraus, daß die Handlung die alleinige und nothwendige Ursache des erfolgten Todes eines Menschen enthalte. Wenn demnach der Tod eines Menschen nicht zunächst und unmittelbar auch nicht einzig und allein in einer solchen Handlung seinen Grund hat, so kann auch diese Handlung unmöglich Todtschlag heisen — so kann dieselbe keineswegs nach denen Grundsätzen die nur v-m Todschlag gelten beurtheilt, geschweige nach
solchen