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solchen unanwendbaren Grundsätzen gestraft werden, gesetzt auch, daß die an und vor sich unerlaubte Handlung, welche zwar nicht als die alleinige und nothwendige Ursache des erfolgten Todes zu betrachten , doch wenigstens als die Veranlassung und Gelegenheit desselben angesehen werden könnte.
§- Z.
Mit Recht machen demnach vernünftige Rechts* sehrer einen Unterschied zwischen der alleinig und nothwendigen, und zwischen der bloS gelegentlichen Ursache des nachher erfolgten Todes. — Ein Unterschied der nicht etwa eine blose Erfindung solcher Rechtslehrer ist, welche aus Mitleid gegen die gefal. lene und unterdrückte Menschheit zu dergleichen Di- stinktionen ihre Zuflucht nehmen, um sich derselben im Fall der äusersten Noth als eines Damms gegen den Drang blutdürstiger Gesetze bedienen zu können; Nein — Schon edle Römer, die in ihrer, obgleich ebenfalls sehr unvollständigen Gesetzgebung , noch immer mehr Geist und Menschlichkeit, als die ehrwürdige Verfassere unftrs Karolinifchen peinlichen Gesetzbuches zu erkennen geben, haben schon diesen Unterschied anerkannt, und denselben ihren Gesetzen einverleibet. Illpignur beruft sich schon auf die Auctorität des Celsi wenn er in L. 7. §. 6. D. ad L. Aquil mit ausdrücklichen Worten sagt: Celfiis autem maltnm Interesse duck» occiderit quis, an mortis csuürn (i. e. oceslionem leu con-
ditionem