Die Revisionskommission besteht ans je einem Vertreter der Stadt nnd der Administration, die einen Obmann selbst bestimmen. Jst eine Einigung über die Person des Obmanns nicht zu erzielen, so wird er durch den Präsidenten der Handelskammer zu Frankfurt a.M. bestimmt. Die Mitglieder der Revisions-Kommission haben die Berechtigung zur technischen Durchführung im Höchstfälle je zwei Hilfskräfte heranzuziehen.
Stellt die Revisions-Kommission durch Mehrheitsbeschluss die Notwendigkeit der Stillegung fest, so steht der Stadt das Recht zu, den Betrieb des Krankenhauses nach ihrer Wahl entweder hinsichtlich der ihr vertraglich zur Verfügung zu stellenden Betten oder insgesamt auf eigene Rechnung weiterzuführen. Obernimmt die Stadt die Weiterführung, so sind ihr seitens des Hospitals die für den Betrieb erforderlichen gesamten Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. Die Stadt hat alsdann für die ordnungsmassige Jn- standhaltung sämtlicher Baulichkeiten und des Inventars zu sorgen und ist für sachgemüsse Verwaltung des Betriebes verantwortlich. Bei Ein-, Um- und Neubauten wird die Stadt die Administration vorher hören. Sie wird den Betrieb möglichst im Sinne des Stifters führen.
Zur Zeit dieses Vertragsabschlusses bestehende Pensions- und Rentenverpflichtungen sowie die versiehe- ^ rungskosten für die Baulichkeiten des Bürgerhospitals und die Betriebseinrichtungen und die Stenern hat die Stadt zu übernehmen, wogegen der Stadt für das Hospital dessen Einnahmen aus Kapitalzinsen und aus Betragen der Freunde des Hospitals zufliessen.
Bei Abschluss des Vertrages laufende Verträge