mit Angestellten wird die Stadt übernehmen, ebenso Ver­trage, die nach Abschluss dieses Vertrages geschlossen worden sind, sofern sie nicht länger als 3 Jahre laufen. Vertrage, die eine Bindung von mehr als drei Jahren vor­sehen, bedürfen, falls die Stadt dieselben übernehmen soll, vor Abschluss der Genehmigung des Magistrats. Bür die Dauer der Betriebsführung durch die Stadt verzichtet diese auf die Erfüllung der für diese Zeit fälligen Zins- und Amortisationsverpflichtungen, die als getilgt gelten. Bei wichtigen Entscheidungen der Deputation für das städtische Gesundheitswesen, die das Bürgerhospital im be­sonderen betreffen, ist ein Vertreter der Stiftung mit be­ratender Stimme hinzuzuziehen. Die Gegenleistungen der Stadt für die Überlassung der Betriebsweiterführung und der Einrichtungen sind hiermit erschöpfend geregelt.

§ 8 .

Die Ansprüche der Stadt auf die Bereitstellung der in § 1 genannten Bettenzahl vermindern sich in dem Verhältnis, in dem die Rückzahlung des Darlehens durch das Hospital zu der ursprünglichen Schuldsumme steht.

Das Hospital ist jederzeit befugt, sich durch Rückzahlung des jeweiligen Restkapitals und der bis zum Auszahlungstage aufgelaufenen, noch nicht berichtigten Zinsen zuzüglich der,Differenz zwischen gezahlten bezw. nach § 7 getilgten Zinsen und dem nach dem jeweiligen Reichsbankdiskont minus 2 % errechneten Zinsbetrag von allen Verpflichtungen aus diesem Vertrage zu befreien.