vom Präsidenten der Handelskammer in Frankfurt am Main ernannt.

§ 6 .

Zur Sicherheit aller aus diesem Vertrage für die Stadt Frankfurt am Main entspringenden Forderungen über­tragt das Hospital der Stadt das Eigentum an den mit Mit­teln des Darlehens beschafften Mobiliareinrichtungen. Die Übertragung des Besitzes an den in Frage kommenden Gegen­ständen wird zwischen den Vertragschliessenden dadurch er­setzt, dass die Stadt diese Ge enstande dem Hospital zum einstweiligen unentgeltlichen Gebrauch auf jederzeitigen Widerruf überlässt. Das Hospital erklärt, dass es diese Mobiliargegenstände für die Stadt besitzen will. Die Stadt verpflichtet sich, das Eigentum an den Gegenständen nach erfolgter Rückzahlung des Darlehens dem Hospital zurück­zuübertragen. Das Hospital wird der Stadt ein fortlaufendes Verzeichnis der mit den städtischen Darlehensmitteln er­worbenen Mobiliareinrichtungen einreichen.

§ 7 .

Sollte sich nach Erklärung des Hospitals aus Mangel an Betriebsmitteln oder aus einem anderen Grunde die Weiterführung des Krankenhausbetriebes des Hospitals als unmöglich erweisen, so ist durch eine Revisions- Kommission festzustellen, ob eine Notwendigkeit zur Still­legung vorliegt. Die Revisionskommission darf die Notwendig­keit der Stillegung nicht verneinen, wenn diese nur durch Verwendung des der Stiftung verbliebenen eigenen Kapitals ode* Aufnahme neuer Schuldverpflichtungen abgewandt werden kann.

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