Das.Darlehen ist ab 1.Januar 1929 mit 3 % verzinslich. Vom 1.Januar 1932 ab ist der Zinsfuss jeweils 1/3 des Reichsbankdiskontsatzes, jedoch mindestens 3 % und nicht hoher als 5 %. Die Zinsen sind vierteljährlich fällig und an die Stadthauptkasse, Rechneiamt, zugunsten eines noch näher zu bezeichnenden Konto-Korrent-Kontos zu bezahlen.
§ 4.
Vom 1.Januar 1932 beginnt die Tilgung des Darlehens und zwar derart, dass einschliesslich des Zinssatzes (§ 3) von den Hospital an die Stadt zu den Zinsterminen insgesamt 5 % für das Jahr abgeführt werden. Der von dieser 5%igen Zahlung das 1/3 des Reichsbankdiskonts bzw. 3 %
( § 3 ) ubersteigende Prozentsatz wird auf die Tilgung verrechnet. Die Tilgung erfolgt unter Zuwachs der ersparten Zinsen.
§ 5.
Kommt das Hospital mit Leistungen aus diesem Vertrage in Verzug, so verpflichtet sich die Stadt, eine Zwangsvollstreckung vorbehaltlich der Bestimmung des § 6 nicht zu betreiben und gegen andere Ansprüche der Stiftung an die Stadt nicht aufzurechnen. Darüber hinaus verzichtet die Stadt auf die im Verzugsjahre fällig gewordenen Raten, sofern nicht durch einen Bücherrevisor festgestellt wird, dass das Hospital in der Lage gewesen wäre, die Zins- und Amortisationsverpflichtungen aus den Betriebsüberschüssen nach Abzug seiner sonstigen Verpflichtungen zu erfüllen, ftber den Büchrrevisor haben sich die Parteien zu verständigen. Kommt eine Verständigung nicht zustande, so wird er
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