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§. II.
Zur Aufsicht besagten meines Hauses und der darinnen befindlichen Bibliothec &c. wie §. 9. ge» meldet worden, verordne ich, daß jederzeit eine le» dige Person aus dem Collegio Medico, welche die Herrn Phyflti hierzu am tüchtigsten finden, die freye ohnentgeldliche Wohnung darinnen haben solle.
§. 12.
In nur bemeldeter dem Collegio Medico Proteliantischer Religion bestimmten Behausung hätten sämtliche Medici alle Monate wenigstens einmahl ordentlich zusammen zu kommen, und ge» meinschaftlich zu überlegen, was zu besserer Ausübung der hiesigen Gesundheits-Pflege und Versorgung armer Kranken erforderlich seyn mögte, überhaupt aber ein gutes Vernehmen und Eintracht unter sich zu pflegen, damit der gemeinsame Rußen durch Mishelligkeit nicht gehindert werde.
§. 13.
Ferner finde zu vollständigerer Erreichung dieses gemeinnüßlichen Endzwecks und Vesthaltung meiner Stiftung annoch weiters zu verordnen nü- thig, daß mehrbemeldetes Collegium Phyfico-
rum,