& ) 4? ( <&*
rum, worunter jederzeit der älteste Decanus per- petuus seyn solle, alle Fahre, am Schluß derselben, den jezeitigen Tit. Herrn Stadt-Gerichts» Schultheisen, den lic. Herrn Seniorem Löblichen Bürger-Ausschusses, des Ein und fünfziger Coile- güunb den Tic. ältesten Herrn Syndicum zu sich erbitten lasse, und diesen nurgedachten dreyen Hochansehnlichen Vorsitzern des Raths und der Bürgerschaft , auch relpeÄivö Syndico Primario
und Stadt - Lonluienten, die von ihme über die Verwaltung ihres Lxecucor - Ams gepflogene Rechnung vorlege und darüber die nöthige Erläuterung ertheile, auch über dasjenige, was sonsten zum Besten dieser Stiftung gereichet, gemeinsame Schlüffe abfaffe, und sich ihres Raths in besonderen Vorfallenheiten bediene.
§. 14.
Und wie jeßo nur wohlgedachte am Amt jederzeit seyende Herrn Stadt-Gerichts-Schulthei- sen, Herrn Seniorem des Ein und fünfziger Coi- legii, und den Herrn Syndicum Primarium zu
beständigen Ober-lnlpeÄoren und Vesthaltem, . auch eventualen Loexecucoren meiner znm Besten des Public, allein gewidmeten Stiftung hiedurch ernennet haben will; Also ersuche Dieselbe auch
M auf