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rum, worunter jederzeit der älteste Decanus per- petuus seyn solle, alle Fahre, am Schluß dersel­ben, den jezeitigen Tit. Herrn Stadt-Gerichts» Schultheisen, den lic. Herrn Seniorem Löblichen Bürger-Ausschusses, des Ein und fünfziger Coile- güunb den Tic. ältesten Herrn Syndicum zu sich erbitten lasse, und diesen nurgedachten dreyen Hochansehnlichen Vorsitzern des Raths und der Bür­gerschaft , auch relpeÄivö Syndico Primario

und Stadt - Lonluienten, die von ihme über die Verwaltung ihres Lxecucor - Ams gepflogene Rechnung vorlege und darüber die nöthige Erläu­terung ertheile, auch über dasjenige, was sonsten zum Besten dieser Stiftung gereichet, gemeinsa­me Schlüffe abfaffe, und sich ihres Raths in beson­deren Vorfallenheiten bediene.

§. 14.

Und wie jeßo nur wohlgedachte am Amt je­derzeit seyende Herrn Stadt-Gerichts-Schulthei- sen, Herrn Seniorem des Ein und fünfziger Coi- legii, und den Herrn Syndicum Primarium zu

beständigen Ober-lnlpeÄoren und Vesthaltem, . auch eventualen Loexecucoren meiner znm Besten des Public, allein gewidmeten Stiftung hiedurch ernennet haben will; Also ersuche Dieselbe auch

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