§. IO.

Würden aber die ernannte Herren Executo- res über kurz oder lang finden, daß sothane Behau­sung mit Vortheil verkauft, und ein anderes räum­licheres an einem entfernteren Platz der Stadt ge­legenes, mit einem Garten und Hof versehenes Haus davor zu ihrer Zusammenkunft, und ad ufus

medicos, in fpecie zu Erbauung eines Hieatri anatomici, k.abolgtorü cli^mici, und Anlegung eines Elorri Medici &c. anerkauft werden könnte; So solle denenselben zwar solches frey stehen, jedoch dabey in alle Wege der Bedacht dahin genommen werden, damit die im § 7. vestgesetzte Bestimmun­gen keine Verschmälerung leiden, welches um so viel leichter wird geschehen können, als dazu in §. 5. der Ueberschuß beydes an Capital unt> intereffe über die 95000. fl. deftinitet worden. Wann aber dieser Endzweck mit dem Haus und sonsten errei­chet ist, und sich von obgedachtem Ueberschuß der 95000. fl. nebst denen zwey Drittheilen der Zinsen, von diesen noch etwas vorräthig finden und übrig seyn sollte, so kann solches nach Gefallen zu Stipen- diismedicis, und überhaupt nach Anleitung §. 7. ad ffcudium medicum verwendet werden.

La §. II.