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§. 12 .

Diejenige Güther undWaaren hingegen, welche nicht unter die Giftfangende Sachen zu zehlen sind, als Metallen von allen Gattungen, Getränke, wie solche Nahmen haben mögen, Holzwerk, Glas, Porcelain, irdenes Geschirr rc. kan man, wann dergleichen Wakkren nicht in Stroh, Matten und Tuch, als Giftfangende Emballage, gepacket sind, und sonsten die dabey befindliche Fracht «Briefe keinem Verdacht unterworfen, ohnbedenklich patllren lassen, sonderheitllch Wein, Brandwein, Oehl, Essig, Honig rc. so ferne solches blos in Fässern ohne Emballage verwahret ist; es muß aber der Examinator hierbey alle Vorsichtigkeit anwenden, damit er die Granzen seiner obhabenden Vollmacht nie überschrei­tet, und bey dem mindesten Zweifel lieber Obrigkeitlichen Befehl einholen.

§. iZ.

Die Post-Wagens, OiligenccN, und andere orclinaire Post-Kutschen, davon die Postilions ihre bekannte Livreen tragen, sind zwar vermahlen noch für ihre Person und denen Pferden keiner solch genauen Untersuchung unterworfen, die auf diesen Gefährden befindliche Personen, Effe&en, Hardes, Kaufmanns «Güther, mit einem Wort, die ganze Ladung hingegen solle auf eben diejenige Art, wie alle ankommende fremde Personen und Güther, nach obiger Vorschrift, be­handelt werden.

§. 14.

Sollen die fremde ankommende Militair - Personen keineswegs an den OKcier der Garnifon in die Vorwacht unmittelbar verwiesen, sondern jedermann, er seye wer er wolle, ohne Unterschied, von denen Exammaroribux, die darum Red und Antwort zu geben haben, vor allen Dingen examimret werden.

§. 1?.

Findet sich in Unserem mehrmahlen angeführten Edid, wie es in Ansehung der Deferteurs, Landstreichere, Bettel-

Luden,

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