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mit nicht irgend verdächtige Personen sich mit unter die Silke mischen und hier einschleichen mögen. So viel aber

§. io.

Die von weit entfernten Orten hier ankommende Herrschaften betrift, so hatten selbige sich ebenfalls, sowohl für ihre Personen, als bey ssch habenden Hardes und mit sich führender Suite sattsam zu legitimiten, denen mithin die Gesundheits-Pässe, in geziemender Ehrerbietigkeit, abzufor­dern, und solche nach unten beschriebener Art zu beurtheilen sind; daferne sich aber hierbey eine Bedenklichkeit eräussern sollte, so muß der Examinator solches alsbald einem derer Herren Burgermeisteren, zu weiters ergreifenden Maasre- guln, schleunigst anzeigen, inzwischen aber besagte Herrschaf­ten gebührend ersuchen, bis zu erfolgenden nähern Burger­meisterlichen Befehl vor dem Thor in Gedult zu stehen.

H. n.

Was die ankommende Güther, Waaren und Viehe anbelangt, so ist von deren Beurtheil- und Einlassung in hiesige Stadt in Unserm unterm 13"" Odobr. ergangenen öffentlichen Edid bereits davon das Röthige verordnet und - daselbsten angewiesen worden, welche Gattungen von Güther und Viehe, sie mögen Pässe haben oder nicht, gar nicht ein­gelassen werden dörfen, und welche mit hinlänglichen Pässen und Gesundheits-Zeugnissen versehen, mithin hier aufzu­nehmen sind, weshalben Wir die Examinators M)in schlech­terdings verweisen, und ihnen desfalls alle Sorgfalt auf das Beste ancmpfehlen, mit der ernstlichen Aussage, sich schlechterdings nach vorbemeldtemEdid hierinnen zu richten, und nichts einzulaffen, was nicht mit guten Pässen versehen ist, es mag solches Herkommen, wo es wolle, worunter also auch die Holländische Waaren mit begriffen sind. Sollte aber der Examinator bey denen Pässen einigen Anstand finden, oder selbige nicht für beglaubt genug halten, so hat er Einem derer Herren Burgermeisteren, zu weiterer Ver­ordnung, sogleich davon Bericht zu erstatten.

B §, 12.