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ßtin beständiger und tüchtiger Gesundheits-Paß über ^ Personen, soll enthalten:
1) Die Benennung derjenigen Obrigkeit, 8anit--et, Canzley, Stadt/
Anits oder Gerichts, allwo derselbige ausgefertigel worden.
2) Eine öffentliche Bekänntniß, daß in solcher Stadt oder Orr keine ansteckende Krankheit oder Seuche sich befinde, sondern da- sechsten gesunde gute Lus^seye.
3) Den Tauf- und Zunahmen, wie auch Condition, Stand und Wesen derjenigen Person, welche den Gesundheits-Paß erhalten hat.
4) Einige Beschreibung der Person, welche den Paß empfangen.
5) Wann die Person noch einige Gefährten hat, müfien dieselben
auch mit Nahmen benennet lind vorgedachter maßen beschrieben seyn, ob es auch gleich Diener oder Angehörige wären.
6) Daß die also beschriebene Person an solchem Ort, wo der Gesundheits-Paß ausgestellet ist, entweder beständig wohnhaft seye, und sich beständig oder zum wenigsten über 40 Tage da- selbsten ausgehalten habe.
7) Den Orr, wohin die Person zu reisen Vorhabens ist.
8) Die Benennung der Zeit, nemlich Tag, Monat und Jahr,
wann der Gesundheits-Paß ertheilet worden.
9) Die Besiegelung und Bekräftigung eines jeden Orts Obrigkeit- 8anitast- Canzley - Amts - oder Gerichts ; und werden Privat - Unterschriften und Petschafte gar nicht angenommen.
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Ein beständiger und tüchtiger Gesundheits-Paß für Waaren, soll enthalten:
1) Die Benennung der Obrigkeit, Sankst und dergleichen, wie bey denen Pässen über Personen in Mo. 1. gemeldet ist.
. 2) Eine öffentliche Bekänntniß, daß in solcher Stadt oder Ort keine ansteckende Krankheit seye, wie bey dem Paß über Personen, Mo. 2. enthalten.
3) Den Nahmen der Person, welche die Güther oder Waaren versendet.
4) Die Güther und Waaren, welche versendet werden sollen;
Jngleichen wie viel es Stück, Pack, Ballen, oder dergl. sind.
5) Den Orr, wo sie embsllirt, gepackt, oder zusammengeschlagen
worden sind.
6) Die Nummern und Zeichen, womit man die Güther oder
Waaren benierket.
7) Den Fuhrmann, welcher die Güther geladen.
8) Den Ort, wohin die Güther oder Waaren, versendet werden.
9) Die Zeit, Jahr und Tag, wie in den Pässen über Personen in^l.8.
10) Die Besiegelung, wie in eben gedachten Pässen Nro. 9.
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