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Juden, und andern Herrn- losen Gesind, auch Handwerks- Putschen, gehalten werden solle; Wir befehlen aber denen Examinatoren noch vorzüglich, auf die aus Pohlen und der Türkey kommende Juden besonders aufmerksam zu seyn, und solche beyderAnkunftalsogleich, ohne weitere Frage, zurück zu weisen, und die Wacht habende Officiers zu deren Verweisung zur Hülfe zu nehmen, damit die genaueste Vorsicht gebrauchet werde, dergleichen Leute auf best-thunlichste Art von denen hiesigen Stadt-Granzen zu entfernen.
§. 16.
Alle hiesige Juden, welche verreisen wollen, sollen die hierzu in der Stadt-Kanzley abhviende Paffe an denen Thoren denen Examinatoren vorweisen, selbige von des Orrs Obrigkeit, wo sie sich aufgehalten, unterschreiben lassen, und wann sie wieder hieher kommen, solchen abermahls fürzeigen, um sich dadurch allen Verdachts, daß sie inzwischen nicht an verdächtigen Orten gewesen, zu entledigen, ausserdem sie ohne ausdrückliche Bürgermeisterliche Erlaubnis nicht wiederum in die Stadt gelassen werden sollen.
§. - 7 .
Endlich sollen sich die Examinators nicht allein an Unser ergangenes oftgedachtes EciiÄ vom I Z^OÄubr jüngsthin auf das genaueste halten, und zu solchem Ende sich dasselbe bestens bekannt machen, sondern auch die ankommende Personen und Waaren, wie oben gemeldt, auf das fleißigste cxami- niren, und sich ftri&iffime nach allen vorstehenden Puncten richten, die Waaren und Personen, welche allhier eingelassen und paOirt werden, getreulich aufschreibcn, wo sie hingekommen oder logicen, zumahlen aber durchaus nichts nach ihrer Willkühr oder um Geld palliren lassen, bey Verlust ihres Diensts, auch, nach Befinden ihres Fehlers oder Verbrechens, bey ohnausbleiblicher scharfen Ahndung, auch wohl Leibes-
Geschlossen bey Rath,
dm ivlen Oecemdr. 1770.
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