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§. 6.

Und da es geschehen könnte, daß sich eine von ange­steckten oder von der Seuche verdächtigen Orte ankommende Person unterstehen dürfte, nach ihrer Ab-und Zurückweisung an denen Thoren , dennoch gefährlicher Weise in die Stadt herein zu schleichen; so f#1I die Examinacores , auf die hiervon erhaltende Nachricht, solches ohne einigen Zeit- Verlust einem derer Herren Burgermeistere anzeigen lassen, um dergleichen Leute aufsuchen, und dafür zur wohlver­dienten Strafe nachdrucksamst ziehen zu können.

§. 7.

Diejenige Personen, welche von gesunden und ohn- verdachtigen Orten kommen und mit glaubhaften Pässen versehen sind, können, nach Maasgab unsers Ediag vom i 3 (m desjüngst-verstrichenen Monats Octobers, hier ein­gelassen werden.

tz. 8.

Andere Personen im Gegentheil, welche gar keine Paffe oder Gesundheits - Zeugnisse vorzuzeigen vermögen, noch sich sonsten genugsam leZicimiren können, sollen, wie obgcmeldct ist, keineswegs, sie seyen, wer sie wollen, oder kommen her, wo es ist, in die hiesige Stadt gelassen, sondern auf der Stelle zurück gewiesen werden, jedoch mit diesem Un­terschied, daß

§. 9.

Die benachbarte Herrschaften und Hohe Standes- Personen, die allhier sowohl vor ihre Person selbst, als wegen Dero führenden Livree bekannt sind, ohne Anstand herein- und durchgelassen, dabey aber jemand von Dero Comitat oder Suite, doch mit aller Bescheidenheit, gefragt werden, wie viel Kutschen oder reitende Personen zu diesem Befolg gehörten, und etwa noch Nachkommen würden, da­mit