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dem Paß, entweder wegen dessen alten Ausstellungs-vato oder sonsten einiger Argwohn zeigte, so müssen selbige unverzüglich ab - und zu Beybringung tüchtigerer Pässe angewiesen werden.
§• 4*
Wann viele oder verschobene Personen mit einander zugleich ankommen, so ist eine jede derselben nach vorbe- meldten Fragen besonders zu exammiren, um desto ehender eine Unrichtigkeit oder Hintergehung wahrzunehmen, anbey auch überzeugt zu seyn, ob selbige mit ihrem Vorgehen zusammen übereinstimmen, weswegen auch keine dieser Personen, die von einem Ort oder in einer Gesellschaft zusammen ankommen, ehender von der Stelle und in die Stadt gelassen werden darf, bis selbige allesamt hinlänglich examiniret und für unverdächtig befunden worden sind.
§. 5.
Im Fall nun Personen von denen mit der contagieufen Seuche angesteckten oder wenigst- verdächtigen Landschaften, Gegenden und Orten, sonderheitlich aus Pohlen, der Wallachen, Moldau, Türkey, der Levante und sonstiger dortiger Nachbarschaft, hier ankämen, so sollen selbige, ohne alle Rücksicht ihrer bey sich führenden Pässen und Zeugnissen, von hier zurück-und aus hiesiger Stadt Gebieth, unter scharfer Bedrohung, sich nicht wiederum betretten zu lassen, abgewiesen werden, es seye dann, daß sie eine Zeit von 6. Wochen in ganz unverdächtigen und gesunden Orten sich auf- mithin die gewöhnliche Contumaz ausgehalten hätten, auch solches durch glaubwürdige Obrigkeitliche Bescheinigungen erweisen und darthun könnten. Daferne aber desfalls einiger gegründeter Zweifel aNNvch entstünde, sollen sich die Examinatores bey denen Herren Bürgermeisterei! hierüber befragen, und von denenselben Befehl einholen.
§. 6.