« J A- i- T . - - L II»

7) In was für Geschäften?

8) Ob er wegen seiner Person ordentliche Obrigkeitliche

Pässe oder ohnverdächtige Acteftata habe, oder sonsten aber durch genügsames Zeugniß, dar- thun und erweisen könne, daß er von keinem mit der Contagion angetzeckten oder deshalb verdäch­tigen Ort herkomme, auch seit 40 Tagen her mit keiner der Contagion halber fufpe&eit Person einen Umgang und Gemeinschaft gepflogen habe?

Im Fall sich nun der Reisende über alle diese Um­stände durch genügsame beglaubte Zeugnisse nicht hinläng­lich rechtfertigen kan, so soll derselbe unverzüglich zurück- und unter nachdrucksamer Verwarnung aus hiesiger Stadt- Gebieth verwiesen werden.

Wann er aber gute Pässe aufzuweisen vermag, oder sonsten hinlänglichen Beweis, wie eben gedacht ist, bey- bringen kan; so solle er weiters befragt werden:

9) Wo er anjetzo ferners hinzureisen gedenke?

10) Ob er in hiesiger Stadt etwas zu verrichten habe, und worinne solches bestehe?

11) Ob und was für LsscÄen, Waaren, Güther oder Hanfe; er bey sich habe?

12) Wann und wo solche gepackt worden?

§. 3 .

Würde nun die Aussage des Passagier; mit dem vor­weisenden Paß oder sonst beybringen könnenden Urkunden oder auch anführenden Glaubhaften Zeugen übereinstim­men, mithin der geringste Verdacht sich dabey nicht ver- spühren lassen; so sollen sothane Personen mit ihren bey sich führenden ohnverdächtigen Sachen ohne Bedenken in hiesige Stadt gelassen werden; daferne sich aber bey