'JE.

INSTRVCTION

Für die

an denen Thoren

verordnete

EXAMINATORES

wornach ssibige sich

bis auf weitere Verordnung

wegen der ankommenden PMZiers, Maaren

und Viehe,

zu richten haben.

=s=

§. I.

/ r^ oll ein jeder, der zum Lxaminiren ordentlich be- VTJ stellet, angenommen und verpflichtet ist, sich morgens frühe, bey Aufschliessung des Thors, auf seinen angewiesenen Posten einfinden, und daselbsten so lange verbleiben, bis es wiederum geschloffen ist.

§. 2.

Die ankommende Personen sollen vhngefehr folgen­dermaßen befraget werden:

1) Wie er heisse?

2) Wes Standes und Condition, auch wo er ordent­

lich wohnhaft seye?

z) Woher er komme, und wie lange es seye, daß er von dorten abgereiset?

4) Von welchem Ort er das erstemal ausgereiset?

5) Auf was für Orte er unterwegs gekommen, und

was für einer Herrschaft selbige zugehören ?

6) Wie lange er sich in diesem oder jenem Ort auf­

gehalten?

7) In

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