'JE.
INSTRVCTION
Für die
an denen Thoren
verordnete
EXAMINATORES
wornach ssibige sich
bis auf weitere Verordnung
wegen der ankommenden PMZiers, Maaren
und Viehe,
zu richten haben.
=s=
§. I.
/ r^ oll ein jeder, der zum Lxaminiren ordentlich be- VTJ stellet, angenommen und verpflichtet ist, sich morgens frühe, bey Aufschliessung des Thors, auf seinen angewiesenen Posten einfinden, und daselbsten so lange verbleiben, bis es wiederum geschloffen ist.
§. 2.
Die ankommende Personen sollen vhngefehr folgendermaßen befraget werden:
1) Wie er heisse?
2) Wes Standes und Condition, auch wo er ordent
lich wohnhaft seye?
z) Woher er komme, und wie lange es seye, daß er von dorten abgereiset?
4) Von welchem Ort er das erstemal ausgereiset?
5) Auf was für Orte er unterwegs gekommen, und
was für einer Herrschaft selbige zugehören ?
6) Wie lange er sich in diesem oder jenem Ort auf
gehalten?
7) In
A