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ßtin beständiger und tüchtiger Gesundheits-Paß über ^ Personen, soll enthalten:
1) Die Benennung derjenigen Obrigkeit, Sanität, Canzley, Stadt, Amts oder Gerichts, allwo derjelbige ausgefertiger worden.
2) Eine öffentliche Bekanmniß, daß in solcher Stadt oder Ort keine ansteckende Krankheit oder peuche sich befinde, sondern da- sechsten gesunde gute Luft seye.
3) Den Tauf - und Zunahmen, wie auch Condition, Stand und Wesen derjenigen Person, welche den Gesundheits-Paß erhalten hak.
4) Einige Beschreibung der Person, welche den Paß empfangen.
5) Wann die Person noch einige Gefährten hat, müffen dieselben
auch mit Nahmen benennet und vorgedachter maßen beschrieben seyn, ob es auch gleich Diener oder Angehörige wären.
6) Daß die also beschriebene Person an solchem Ort, wo der Gesundheits-Paß ausgestellet ist, entweder beständig wohnhaft seye, und sich beständig oder zum wenigsten über 40 Tage da- felbsten aufgehalten habe.
7) Den Ort, wohin die Person zu reisen Vorhabens ist.
8) Die Benennung der Zeit, nemlich Tag, Monat und Jahr,
wann der Gesundheits-Paß ertheilet worden.
9) Die Besiegelung und Bekräftigung ein.es jeden Orts Obrigkeit- . LanltXt-Eanzley-Amts-oder Gerichts; und werden Privat-
Unterschriften und ^Petschafte gar nicht angenommen.
Ein beständiger und tüchtiger Gesundheits-Paß für Waaren, soll enthalten:
1) Die Benennung der Obrigkeit, Sanitat und dergleichen, wie bey denen Passen über Personen in Nro. i. gemeldet ist.
2) Eine öffentliche Bekanntniß, daß in solcher Stadt oder Ort
keine ansteckende Krankheit seye, wie bey dem Paß über Personen , Nro. 2. enthalten.
3) Den Nahmen der Person, welche die Güther oder Waaren versendet.
4) Die Güther und Waaren, welche versendet werden sollen;
Jngleichen wie viel es Stück, Pack, Ballen, oder dergl. find.
5) Den Orr, wo fle emksllirt, gepackt, oder zusammengcschlagen
worden find.
6 ) Die Nummern und Zeichen, womit man die Güther oder
Waaren bemerket.
7) De» Fuhrmann, welcher die Güther geladen.
8 ) Den Ort, wohin die Güther oder Waaren, versendet werden.
9) Die Zeit, Jahr und Tag, wie in den Paffen über Personen tnN. 8 .
10) Die Besiegelung, wie in eben gedachten Pässen Nro. 9.