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Juden, und andern Herrn «losen Gesind, auch Handwerks- Purschen, gehalten werden solle; Wir befehlen aber denen Examinatoren noch vorzüglich, auf die aus Pohlen und der Turkey kommende Juden besonders aufmerksam zu seyn, und solche bey der Ankunft alsogleich, ohne weitere Frage, zurück zu weisen, und die Wacht habende Officiers zu deren Ver­weisung zur Hülfe zu nehmen, damit die genaueste Vorsicht gebrauchet werde, dergleichen Leute auf best-thunlichste Art von denen hiesigen Stadt-Gränzen zu entfernen.

tz. i6.

Alle hiesige Juden, welche verreisen wollen, sollen die hierzu in der Stadt -Zanzley abholende Paffe an denen Tho­ren denen Examinatoren vorweisen, selbige von des Orts Obrigkeit, wo sie sich aufgehalten, unterschreiben lassen, und wann sie wieder hieher kommen, solchen abermahls fürzeigen, um sich dadurch allen Verdachts, daß sie inzwischen nicht an verdächtigen Orten gewesen, zu entledigen, ausserdem sie ohne ausdrückliche Bürgermeisterliche Erlaubnis nicht wiederum in die Stadt gelassen werden sollen.

§. i7.

Endlich sollen sich die Examinator« allein an Un­ser ergangenes oftgedachtes Edi<S vom i3 ttn Odobr jüngsthin auf das genaueste halten, und zu solchem Ende sich dasselbe bestens bekannt machen, sondern auch die ankommende Per­sonen und Waaren, wie oben gemeldt, auf das fleißigste cxami- niren, und sich ftri&iffime nach allen vorstehenden Punkten richten, die Waaren und Personen, welche allhier eingelassen und patHrt werden, getreulich aufschreiben, wo sie hingekom­men oder loZiren, zumahlen aber durchaus nichts nach ihrer Willkühr oder um Geld palliren lassen, bey Verlust ihres Dienfts, auch, nach Befinden ihres Fehlers oder Verbrechens, bey ohnausbleiblicher scharfen Ahndung, auch wohl Lcibes- Strafe.

Geschlossen bey Rath,

den roten Decembr. 1770.

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