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§. 12 .
Diejenige Güther und Maaren hingegen, welche nicht unter die Giftfangende Sachen zu zehlen sind, als Metallen von allen Gattungen, Getränke, wie solche Nahmen haben mögen, Holzwerk, Glas, Porcelain, irdenes Geschirr rc. kan man, wann dergleichen Maaren nicht in Stroh, Matten und Tuch, als Giftfangende Emballage, gepacket sind, und sonsten die dabey befindliche Fracht-Briefe keinem Verdacht unterworfen, ohnbedenklich palliren lassen, sonderheitlich Wein, Brandwein, Oehl, Essig, Honig rc. so ferne solches blos in Fässern ohne Emballage verwahret ist; es muß aber der Examinator hierbey alle Vorsichtigkeit anwenden, damit er die Gränzen seiner obhabenden Vollmacht nie überschrei« tet, und bey dem mindesten Zweifel lieber Obrigkeitlichen Befehl einholen.
§. iZ.
Die Post-Wagens, Diligencen, und andere ordinaire Post-Kutschen, davon die Postilions ihre bekannte Eivrcen tragen, sind zwar vermählen noch für ihre Person und denen Pferden keiner solch genauen Untersuchung unterworfen, die auf diesen Gefährden befindlichePersonen, Effedcn, Hardes, Kaufmanns-Güther, mit einem Wort, die ganze Ladung hingegen solle aus eben diejenige Art, wie alle ankommende fremde Personen und Güther, nach obiger Vorschrift, behandelt werden.
§. 14.
Sollen die fremde ankommende Milicair - Personen keineswegs an den oKcier der Garnifon in die Vorwacht unmittelbar verwiesen, sondern jedermann, er seye wer er wolle, ohne Unterschied, von denen Exammaroribu;, die darum Red und Antwort zu geben haben, vor allen Dingen cxaminirel werden.
§• 15.
Findet sich in Unserem mehrmahlen angeführten EdiÄ, wie es in Ansehung der Deferteurs , Landstreichere, Bettel-
Juden,