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nüt nicht irgend verdächtige Personen sich mit unter die Luice mischen und hier einschleichen mögen. So viel aber

§. io.

Die von weit entfernten Orten hier ankommende Herrschaften betrift, so hatten selbige sich ebenfalls/ sowohl für ihre Personen, als bey sich habenden Hardes und mit sich führender Suite sattsam zu legitimiren, denen mithin die Gesundheits-Pässe, in geziemender Ehrerbietigkeit, abzufor­dern, und solche nach unten beschriebener Art zu beurtheilcn sind; daferne sich aber hierbey eine Bedenklichkeit eräuffem sollte, so muß der Examinator solches alsbald einem derer Herren Burgermeisteren, zu weiters ergreifenden Maasre- guln, schleunigst anzeigen, inzwischen aber besagte Herrschaf­ten gebührend ersuchen, bis zu erfolgenden nähern Burger­meisterlichen Befehl vor dem Thor in Gedult zu stehen.

H. ii.

Was die ankommende Güther, Maaren und Viehe anbelangt, so ist von deren Beurtheil- und Einlassung in hiesige Stadt in Unscrm unterm iz'°" OLtobr. ergangenen öffentlichen Edi<ä bereits davon das Nöthige verordnet und daselbsten angewiesen worden, welche Gattungen von Güther und Viehe, sie mögen Passe haben oder nicht, gar nicht em- gelaffen werden dürfen, und welche mit hinlänglichen Pässen und Gesundheits-Zeugnissen versehen, mithin hier aufzu­nehmen sind, weshalben Wir die Examinators dahin schlech­terdings verweisen, und ihnen desfalls alle Sorgfalt auf das Beste anempfehlen, mit der ernstlichen Auflage, sich schlechterdings nach vorbemeldtem Edi<ä hierinnen zu richten, und nichts einzulassen, was nicht mit guten Pässen versehen ist, es mag solches Herkommen, wo es wolle, worunter also auch die Holländische Waaren mit begriffen sind. Sollte aber der Examinator bey denen Pässen einigen Anstand finden, oder selbige nicht für beglaubt genug halten, so hat er Einem derer Herren Burgermeisteren, zu weiterer Ver­ordnung, sogleich davon Bericht zu erstatten.

B §. 12,