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§. 6 .
Und da es geschehen könnte, daß sich eine von angesteckten oder von der Seuche verdächtigen Orte ankommende Person unterstehen dörfte,nach ihrer Ab-und Zurückweisung an denen Thoren, dennoch gefährlicher Weise in die Stadt herein zu schleichen; so sollen die Examinators, auf die hiervon erhaltende Nachricht, solches ohne einigen Zeit- Verlust einem derer Herren Burgermeistere anzeigen lassen, um dergleichen Leute aufsuchen, und dafür zur wohlverdienten Strafe nachdrucksamst ziehen zu können.
§. 7.
Diejenige Personen, welche von gesunden und ohn- verdachtigen Orten kommen und mit glaubhaften Pässen versehen sind, können, nach Maasgab unsers EciiÄs vom i3 Utt des jüngst-verstrichenen Monats Octobcrs, hier eingelassen werden.
§. 8 .
Andere Personen im Gegentheil, welche gar keine Pässe oder Gesundheits - Zeugnisse vorzuzcigen vermögen, noch sich sonsten genugsam iegicimiren können, sollen, wie obgemcldet ist, keineswegs, sie seyen, wer sie wollen, oder kommen her, wo es ist, in die hiesige Stadt gelassen, sondern auf der Stelle zurück gewiesen werden, jedoch mit diesem Unterschied, daß
§. 9 .
Die benachbarte Herrschaften und Hohe Standes- Personen , die allhier sowohl vor ihre Person selbst, als wegen Dero führenden Livree bekannt sind, ohne Anstand herein- und durchgelassen, dabey aber jemand von Dero Lomirar oder Suite , doch mit aller Bescheidenheit, gefragt werden, wie viel Kutschen oder reitende Personen zu diesem Gefolg gehörten, und etwa noch Nachkommen würden, damit