3
■Cff“ 1 . 11 *”*»li,*■" ' ■■■.''' > !—s>
dem Paß, entweder wegen dessen alten Ausstellungs-vaco oder sonsten einiger Argwohn zeigte, so müssen selbige unverzüglich ab*und zu Beybringung tüchtigerer Pässe angewiesen werden.
tz. 4.
Wann viele oder verschiedene Personen mit einander zugleich ankommen, so ist eine jede derselben nach vorbe- meldten Fragen besonders zu cxammiren, um desto ehender eine Unrichtigkeit oder Hintergehung wahrzunehmen, anbey auch überzeugt zu seyn, ob selbige mit ihrem Vorgeben zusammen übercinstimmen, weswegen auch keine dieser Personen, die von einem Ort oder in einer Gesellschaft zusammen ankommen, ehender von der Stelle und in die Stadt gelassen werden darf, bis selbige allesamt hinlänglich cxainimret und für unverdächtig befunden worden sind.
§. 5-
Im Fall nun Personen von denen mit der conragieuleii Seuche angesteckten oder wenigst- verdächtigen Landschaften, Gegenden und Orten, sonderheitlich aus Pohlen, der Wallachey, Moldau, Türkey, der Levante und sonstiger dortiger Nachbarschaft, hier ankämen, so sollen selbige, ohne alle Rücksicht ihrer bey sich führenden Pässen und Zeugnissen, von hier zurück- und aus hiesiger Stadt Gebieth, unter scharfer Bedrohung, sich nicht wiederum betretten zu lassen, abge- wiesen werden, es seyedann, daß sie eineZeit Von 6.Wochen in ganz unverdächtigen und gesunden Orten sich auf- mithin die gewöhnliche Contumaz ausgehalten hätten, auch solches durch glaubwürdige Obrigkeitliche Bescheinigungen erweisen und darthun könnten. Daferne aber desfalls einiger gegründeter Zweifel annoch entstünde, sollen sich die Exami- natores bey denen Herren Burgermeisteren hierüber befragen, und von denenselben Befehl einholen.
H.6.