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i) In was für Geschäften?

8) Ob er wegen seiner Person ordentliche Obrigkeitliche

Pässe oder ohnverdächtige ^trcttaca habe, oder sonsten aber IW. durch genügsames Zeugmß, dar- thun und erweisen könne, daß er von keinem mit der Contagion angesteckten oder deshalb verdäch­tigen Ort herkomme, auch seit 40 Tagen her mit keiner der Contagion halber fufpe&en Person einen Umgang und Gemeinschaft gepflogen habe?

Im Fall sich nun der Reisende über alle diese Um­stände durch genügsame beglaubte Zeugnisse nicht hinläng­lich rechtfertigen kan, so soll derselbe unverzüglich zurück- und unter nachdrucksamer Verwarnung aus hiesiger Stadt- Gebieth verwiesen werden.

Wann er aber gute Pässe aufzuweisen vermag, oder sonsten hinlänglichen Beweis, wie eben gedacht ist, bey- bringen kan; so solle er weiters befragt werden :

9) Wo er anjetzo ferners hinzureisen gedenke?

10) Ob er in hiesiger Stadt etwas zu verrichten habe, und worinne solches bestehe?

11) Ob und was für Efferen, Waaren, Güther oder Hadex et bey sich habe?

12) Wann und wo solche gepackt worden ?

§ 3 «

Würde nun die Aussage des Paflagiers mit dem vor­weisenden Paß oder sonst beybringen könnenden Urkunden oder auch anführenden Glaubhaften Zeugen übereinstim­men, mithin der geringste Verdacht sich dabey nicht ver- spühren lassen; so sollen sothane Personen mit ihren bey sich führenden ohnverdächtigen Sachen ohne Bedenken in hiesige Stadt gelassen werden; daferne sich aber bey

dem