INSTRVCTION
Für die
an denen Thoren
vervrdnete
EXAMINATORES
wornach selbige sich
wegen der ankommenden Magiers, Maaren
und Viehe,
zu richten haben.
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§. I.
oll ein jeder, der zum Lxaminiren ordentlich be- stellet, angenommen und verpflichtet ist, sich morgens frühe, bey Ausschließung des Thors, auf seinen angewiesenen Posten rinfinden, und daselbsten so lange verbleiben, dis cs wiederum geschlossen ist.
§. 2.
Die ankommende Personen sollen vhngefehr folgendermaßen befraget werden:
1) Wie er heisse?
2) Wes Standes und Condition, auch wo er ordent
lich wohnhaft seye?
3) Woher er komme, und wie lange es seye, daß er
von dorten abgereiset?
4) Von welchem Ort er das erstemal ausgereiset?
5) Auf was für Orte er unterwegs gekommen, und was für einer Herrschaft selbige zugehören ?
6) Wie lange er sich in diesem oder jenem Ort auf
gehalten ?
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