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wider sieemkompt/geduldet werden.Abernachdero Verflieffung/ sollen sie entweder abzustehen / oder auffein ncwes Prorogationem zubmen/verbunden/ oderrn die Straffderzehen Gülden condem- .? nirt seyn.
8. Ee sotten aber diese Personen / welchen die Prackic mit sondern Conditknen ein Zeitlang erlaubt worden / um das jenige/das jhnen bewust/vnd das sie sich zuleisten erbotten /gekrewlich verrichten / Niemand vbersetzen / noch vor der zeit die Belohnung fordern : Auch keine andere Kranckheit/dcren sie nicht erfahren/ noch in ihrem Anbringen Meldung gethan / zu euriren / bey vielgedachter Geltstraff für jeden Exceß zubezahlcn/sich vnrerfangen. y. Da sie auch jemandt bekriegen / oder vbcrnemmen würden: Sollen sieauffeingcbrachte Klag deß Patienten / jhme allen an- gewanten Kosten wieder herauß zugeben/vndzucrstatten/auch die ^ Straffder zehcn Gülden zuerlegen/verbunden scpm
10. Den Juden (ob deren auffein benannte Ieit geduldet würden) soll gantz vnd gar / bey straff zwanzig Gülden / jhncn jedesmal vnnachlaßlrch abzunemmen I verholten seyn / einigeArtzney zu precpariren / außzugeben/ noch an ftembde oder einheimische Pcrsoncn/inn oder aufferhalb den Mcßzeltcn/zuverkauffen.Vnd soll hierüber / jhrem vielfältigen schändlichen Betrug zu stewren/ fielffvnd fest gehalten werden.
11. DreKräutler vnd Wuryclntrager/ sollen macht haben ihre Krauter vnd Wurtzelii (doch daß diesclbrgcn keiner schädlichen/ glffcigen / vnd das Geblüt ererbenden Eigen schafft) allhie öffentlich zuvcrkauffen. Aber die Einfältigen zu derokauffbetrüglich zu bereden / oder als Aryneyen / eintzelrch / oder vcrmrscht/einzuge- ben/vnd zu rathen/soll jhncn/bey vertust der Wahren/vnd ferrnerep Geltstraff/mit Nichten paffrt werden.
rr. Nach dem auch frcnrbde Personen / in diese Rubricam gehö- *
rig/vndcrbenachbarten Her:schafften wohnen/ vndvielmalenjhre
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