der ^leäicorum vnd Apocherkern/rc. 27

Recepten allhie verfertigen lassen / auch etwan vnsern Vndertha- nen räch geben: So gebieten Wir vnsern StaktApotheckern / bey ihrem Vns geleisteten Bürgcreyd/ daß sie auffdergleichenArtz- ten Personen/ Wandel/ vnd Recepten/ gut acht vnd Inquisition se- ( , tzen/vnd wann sie ihre vorgeschriebene Mittel betrnglich/ verdach- ^ tig / oder zur Schwachheit vndienlichvnd schädlich vrrmcrcken/ t: dreftlbige nicht bereyken / sondern die Recepten vnsern vißt&torilm

I zustellen sollen.

rz. Gleicher gestalt / da solche frembde Practicanten verdeckte

Compoßta , in ofßcinis nofiris advfum reßeruanda , bestellen WÜr- den: Soll derApothecker/der sie bcreytet/vnd allein ta^irt / bey sei­nem geleisteten Eydt behalten / daß weder der Auctor, nocfy Er/ ei- nigen Vortheil oderVbersaß darbey brauchen: Dder/soll die De­scriptiones ^crsc^^^^cl1 / änderst nicht als wie er sie zurichttt/dcn^- vorlegen/vnd ^strm>rn lassen.

,4. Was die Ehrbare vnd gutthatge Weibß Personen belanar/ die den DürffugengebrennteWasser / auch gesottene Trancke/ Safft / Latwergen / eingemachte DrüchLe/vnddercng!ttchcn/auß ^ wolmeincndent Mitleiden / vnd ohne Bezahlung / mitzutheilen T pflegen/Die sind in diesem Vcrbott nicht gemcmt vndbcdürffen r auch dißfalls keiner weitlaufftigen Warrnung / Dieweil sie sich t selbsten fürdcmgefahrltchen Eingeben der purgierenden / vnd an- derer sorglichen oder bedcnckiichen Artznepen/ vorzusehen / vnd zu ^ hüten wissen.

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Schlicßlichcn.

Amüdicscr vnstm Ordnung inchieim Flcißqelcbt/ vnnd derselben m allen PunctenvndArticuln nachzcschk werde r Als befehlen Wir hiemik ernstlich vnsern Vcr-