Der ^lcciicorum vnd Apotheckcm/rc. Is

r 8 . Wie dann auch dieApothecker / so wol Nachts / als Tags/ wann es die Notturffk in sorglichen Fallen erfordert / vnd das Recept mit einem cito , oder citijßme verzeichnet / den Armen vnnd Reichen jhre verordnete Aryneyen/ gegen billichcr Bezah­lung / fürdcriichvnndvnverzügllch bereiten lassen/ vnd/sovielan jhnen / durch Fahrlässigkeit niemanden verkürtzen oderverhindem sollen.

19 * Diejenige Sachen / so ausserhalb jhree rechten Gebrauchs wahre GWsind / auch gar starckpurgirn/ vnd bitMenßrua oder Geburt befördern/sollen die Ap othecker vnd Materialisten bey ho­her Straff keinem Dienstgcsind / noch verdächtigen/ oder frcmb- den/vndvnbckannten Personen herauß geben: Sondern dicselbi- ge Person an dergeschworncn Medicorum einen weisen / der sie deß- gebrauche halberr nottürffttg befragen / vnnd/ gestallt jhree getha­nen Berichts / alsdann ein besondern Zetkul in die Apothecke vmb Verfolgung mittheilen soll, Da aber bekannte redliche Perso­nen/die Gifft/welche sie zu jhren HaNdtierungen vnd Handtwcr- rken pflegen zugebrauchen / nicht durch das Gesind/sondern selbst abholen wollen mag man sicjhnen wol folgen lassen.

2.0. Sotten auch die Apochecker mit solchen grfftigen Sachen behutsam vmbgehen/ sonderbahreWagschalcn/ Mörser / Sreb/ Rcrbstern/ vnd Tischlafcln / darzu halten / damitmcht aus)Un­achtsamkeit etwas hangen oder liegen blerbe / vnd nachmaln vndcr andere^^E-?^vnwissentlrch gerathen möge. rr. Sie sollen auch nichts außbreiten/ das die Patienten gcheim wöllen gehalten haben.

rr. Fermer sollen sie keinen Juden der Christlichen Medicorum Recept / Bücher/oderArtzneyen / wissen lassen/noch jhnen gestat­ten/ in den Apothccken bey den Trschen/ oder sonsten/vmbher zu­schmissen/ sondern sie bey der Thür auffwarten lassen / vnd bey retten abfertkgm/ oder zu gelegener Zeit wieder bepdieLhürbe­scheiden.

rz. Eben-