i4 Entwerte Ordnung
dassind 54. Vnßen / oder 4^. Pfundt MedicmalGewicht/ vnd (mEchtmaßizi. Vntzen.
13* Es sollen aber keine vornehrne 2trßneyen ad vfim pr^parirt werden / es sey dann zuvor zum wemgsten einem auß den bestellten Medtcis angezeigt / vnd die Stück / so daran kommen/auffgclegt worden. Vnd soll dcrselbige Medicus Jahr vnd Tag /wann das Compositum zugerichtet/auff das Gefaß/daritt solche Artzney verwahrt / mit eigner Handt verzeichnen J Auch wo solches vnderlas- sen worden/ keine solcher A. tzneyen bey den vißtatiombus für gut erkennt werden.
14* DenApotheckern / vnnd deren Dienern/soll zum höchsten/ vnd bey ihrer P sticht vcrbotten seyn/ einige Compoßtion oUtOits cept/im d?amen/Gewicht/ Maß/ odersonsten im wenigsten zu m- dem / noch ein Stück für das ander ( ausserhalb was ihnen das vberreichte Dißenfatorium zulaßt) zunemen: Sondern / wo ihrer einem ein Stück mangelte / dassclbige bcy andern Apotheckern zusuchen /vnd da es nicht zrrbekomnren/ alsdann nach Rakheines verordneten Media zu handle«.
15. Wann einem ein Recept in die Apothecken käme / darinnen auß sonderer eil etwas außgelaffcn / vnbeutlich geschrieben/in dem Gewicht 1 Maß / odersonstengeirm: Sollen dreApothecker dasselbe nicht zurrchten/ sie haben sich dann zuvor bey bm Medico, der es veror dnek/ berichks vnd bcfcheyds erholet. r6». Es soll keinem Difiipulo$cftatut werden / ein Compoßtum Medicamentum , da etwas mercklich angelegen / allein zu machen/ wann nicht der Apotheeker/ oder ein erfahrner Gesell / oder der Medicus selbstcndarbeyist/ vnd/ daß es recht gemacht werde/ mrc zu siehet.
17- Vnd damit vmb so viel mehr Fleiß bey Praparation der Com- pofitionen gebraucht werde: Als soll zu jeder zcrt/ ausfdie Werck- vnd Ieycrtage / zum wenigsten ein erfahrner Gesell / oder in dessen abwesen der Apotheckerselbsten/in der Apoth eken sich finden.
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