EmcwcrtcOrdnung

2Z. Ebenmaffg sollen die Apothecker / weder mit Juden / noch andern eingesessenen oder außländsschm Artztcn / einige heimliche Correspondcny oder Contract halten: Sondcrn/da sie emBetrug oder Vortheil bey den Practwanimspühren/ sollen sie keine Bc- fnrdcrung darzu ihun/vnd sclbigcn.vnscrn Verordneten/bey straff zehcn Gttlden/anzuzeigenschutdrg seyn.

24. Damitsich aber nremand deß vbcrsetzens odervbernemms zubcklagmhab: Als ist den Apotheckern einbillicherLaxdemesie sich gemäß verhalten sollen/ verordnet/ welchen wir auch hiemit in Lruck geben/ doch mitdem vorbehält / daftrrn in den Wahren ein sondcrlicherAuffoder Abschlag erfolgen solte/darinnsederzeit lw ne Enderungfürzunemkn.

25. Vnd ob wol vnscre Apothecker ober angesetzten Preist ver- hoffentlich keineswegs schreiten werden / noch sollen: Jedoch da jemandimraxirensichbcschwertvermuthen/ oder befindenrnöch- u : SollihmejedeIcirbevor fichen/die Recepten abzufordern/vn- sci'N infyehom einem einzuhändigen / damit selbige bey nächster

Visitattonvberfthlagen/dre Billigkeit gehandthabt/vnd das wie-

drkge verbrechen der Gebühr gestrafft werde.

26. Hingegen damit die 2 Lpotheckerbey dem angesetzten Lax ohne Schaden bleiben / vndjhnen anshrerRahrungvnd Handel fein Eimraggeschehen möge: Soll zwischen den hiesigen Messen niemandttn/alöjhnen/gcstaLtttwerden/At tzneyen zumachen/ vnd zrwcrkauffen. Aber/ dainwehrenden Messen/ auchandere Per- sotten CompofitA Medicamenta die in den Leib gehören / verkauffen wollen: Sollen sie zuvor/in der eisten Wochen der Meß auffden Dinstag nach Mittag vmb ein Vhr/ angewöhnkrchemDrt/ bey vrrserrr yißtatwn sich anzergen/vnd ihre Wahren zuerkennen ge­ben : Welche/da sie vnverbottcn/ vnd auffrichtig befunden wer- den/zugclaffen seynsollen. Da sicabervcrbotten/ falsch / oderver­dächtig ; sollen die Wahren hmweg genommen / vnd fl fermer nach Verdienst gcstra ffr werden. Was nur; für Wahren vnd tnrk

waftr-