der Medicorum vnd Apotheckcm/tt. 7

effici potest, ein Maßgehalten/ vnd keineigener Nutzdamitm emigerley weiß gesucht werden soll» io; Betreffende die Belohnung der Medicorum vielfältigen Sorgvnd Mühe beydenKraneken/ Sollen sie mit nachgesetzter Taxation sich vergnügen lassen / vnnddarüber ein höchers nicht fordern» Jedoch/ da etwan wolhabende Personen/ in Erwegung grossen angewendren Meisses/ vnd weil bey der Mennige der Armen nichtszugewarten /für sich selbst ein mehrere pr^sentirn würden? Sott hremit niemanden sein guter will/ vndLiberaliret gesperree seyn'»'

ir.. Sollen also für die gewöhnliche Rathsfragen vnd Recepten/ wiesiein der Medicorum Häuser täglichen/ sonderttchvomge- meinen Mann/gesucht werden/vierAlbusverfallen seyn. rr. Fürdenersten Gang zu einem Bürger/vnd dessen angehö- rigen / in gemeinem Schwachheltm / soll Dem Medieo einhalber

auffBegehren deß Kran cken/ oder feiner Freunde/ beschehen / ein Ort ein es Gülden:

J 3 * In gar langwirigen Schwachheiten /soll der Patient ein gantzeWochencm Güldenzugcben/vnd der Medicus nach ge- -legenheit der Schwachheit zuerscheinen/schuldig seyn.

14. In contagiof. vnd ansteckenden ^we<stlbu8) sottfürn ersten Gangein Gülden / vndfürderfolgettden jeden ein halber Gülden erlegt werden»

*5»- Da zween/oder mehr Medici zusammen gefordert würden/ soll für die erste Consultation jedemem Gotgülden verehrt wer- den/Vnd/ soder Patient fernerjhrer samptlichen Erscheinung be-- gchrt/ sott er jedem fürjeden Gangein halben Gülden zurerchm schuldig scyn/wegenvielerVersaunmußdreinsolchenzugewisser Stundt angesetzten Jusammenkunffren sich befinden:

Für ein Visitation bey nächtlicher weil / soll dem Medico

MGüldenprEfentiret werden.

r/.Bey