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s - Erttewerte Ordnung

17 Bey frembden Personen / welche in der Stakt schwach iiv gen/sollen an stakt der gantzen/halben/ vndDrtö Gülden/ gantze/ halbe vnd Viertheil Reichschaler gegeben werden/nemblich/ in ge- meinen Schwachheiten / fürn ersten Gang ein halben Reichstha- ler/für der folgenden jeden ein Drt eines Rerchsthalers: in gefähr­lichen gifftigen morbis, duppel so vrel. r8. Für ein beschrieben Ö onliüum, vnd Badordnung/werden die Medici ein btllichö begeren / nach Wettlaufftigkeit deß Rath- schlags/vnd Gelegenheit der Person.

19. Für die Reysen zu außlandischen haabhafften Krancken/ mag der Medicus begeren / von jeder Meil biß zum Patienten ein Reichsthaler / vnd von jedem Tag/biß er wieder zu Hauß kompt/ zween Reichethaler.HerrnStandsPersonenaber/vndVorneh- .mevomAdel / wissen seibsten der Medicorum Fleiß /vnnd ange- wendke Mühe/ mit mehrerm zu erkennen. Daherogemeinlich die Medici bey solchen Personen jhrer vilcretion alles heim zugeben pflegen. .

Lo. Da einer abgestorbenen Person todter Leichnam auff der Freundt begeren / oder der Dbrrgkeit Bcfelch / vmb nothwendiger > Nachrichtungwillen/zueröffnen/vndder Medicorum eines oder mehr Bepwohnung vnnd ludiaum reciuiric würde: soll jedem Medico ein Ducat gebären? Aber bey hoher vnd vornehmer Herrn mühsamen Balsamirung/soll die Remuneration den hinderlaffenen Erben frepgcstelltwudm.

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