Politia Medica.
§.25. Es sollen aber die jenige Personen welchen die praaic miß fonderbahren conditionen eme Zeitlang erlaubt worden / nur das jeni- ge/das jhnmbewust/vnd das sie sich Misten erbottcn / getrewlich verrichten/ niemand vberseßen / noch vor der zeit die Belohnung fordern/ auch keine andere Kranckheit deren sie nicht erfahren / noch m ihrem an- Oringen Meldung geehan/zucutirencheystrafffür.jeden ExceCs zube- zahlm/sichvntcrfangen. a]
a Franckfurrer Apolhecker Ordnungrit. i i.'§ .8.
§. r6. Da sie auch jemand bekriegen vnnd vbernehmen würden/ sollen sie auffeingebrachte klag deß Patienten jhme allen angewandten Kosten widerumb herauß zugebenvnd zuerstarren / auch die straff zum Segen verbunden seyn. a]
a] FranckftmerApocheckerOrdnung
| §.27* Frembde Personen so vnterbenachtbartenHerrschaffLen
wohnen/ vnndvielmahlnihre Recepten meiner benachtbarteu Statt verfertigen laffen/auch etwann selbiger Einwohnern rath geben / sollen behutsam gchen/vnddreApotheker solcher Statt bey ihrem geleisteten Bürger Eydt schuldig sein auffdergleichen AertzteWandel vnd Recepten gute acht vnd Inquisition zu setzen/vndwann sie ihre vorgeschriebene Mittel betrüglich. Verdächtig oder zur Schwachheit vndienlich vn schädlich vermercken/dreselbigemcht zubereiten / fonderndieReeepten den V isitacorn oder Verordneten zu zustellen, a] a] FrancksutterApocheckerOrdmrngtit.n.ß.ir.
§.r8. Gleicher gestalt/da solchefrembde Pra<Aicanren verdeckte composita in olsicinis aä v 5 um reseruanda bestellen würden: soll der Apothecker der sie bereiteevnd allein taxim / bey seinem geleisteten Eyd behalten / daß weder der Auctor noch Er einigen Vortheil oder vbersatz darbeybrauchemoder soll die velctiptionez derselben anderstnichr als wieerflezurichttt/ den V isitatonbus vnd Verordneten vorlegen vnd rsiimiren lassen. a]
a ] Franckfurtische Apochecker Ordnung m.vlr.tz.iz.
Titvlvs